projets
10 E 1942/97•VG Frankfurt 10. Kammer, 2000-05-30, 10 E 1942/97
10 E 1942/97Tribunal administratif / Chamber 1030 mai 2000
Rechtsvorschriften: Einführungsgesetz zur ZPO (EGZPO) § 16 Nr. 1 Personenstandsgesetz (PStG), § 47, § 60 Abs. 2 Satz 1, § 62 Abs. 1 Nr. 3, § 66 Sozialgesetzbuch ( SGB VIII), § 93. Leitsätze Wer verreist und keine Vorsorge trifft, dass ihn "Post" erreicht, obwohl die Behörde ihm schriftlich oder telefonisch mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, weitere Schritte gegen ihn einzuleiten, kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, er habe schuldlos die Rechtsbehelfsfrist (Widerspruchsfrist) versäumt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren. Wer in einer von einem inländischen Standesamt ausgestellten Geburtsurkunde als Elternteil (Vater) ausgewiesen ist, gilt solange als Vater, bis er die Unrichtigkeit dieser Tatsache nachweist oder der Eintrag im Geburtenbuch berichtigt
Entscheidungsdatum: 2000-05-30
Aktenzeichen: 10 E 1942/97
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0530.10E1942.97.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtsvorschriften:
Einführungsgesetz zur ZPO (EGZPO) § 16 Nr. 1 Personenstandsgesetz (PStG), § 47, § 60 Abs. 2 Satz 1, § 62 Abs. 1 Nr. 3, § 66 Sozialgesetzbuch ( SGB VIII), § 93. Leitsätze Wer verreist und keine Vorsorge trifft, dass ihn "Post" erreicht, obwohl die Behörde ihm schriftlich oder telefonisch mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, weitere Schritte gegen ihn einzuleiten, kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, er habe schuldlos die Rechtsbehelfsfrist (Widerspruchsfrist) versäumt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren. Wer in einer von einem inländischen Standesamt ausgestellten Geburtsurkunde als Elternteil (Vater) ausgewiesen ist, gilt solange als Vater, bis er die Unrichtigkeit dieser Tatsache nachweist oder der Eintrag im Geburtenbuch berichtigt
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist nach der Geburtsurkunde der Vater des 1980 geborenen A. B. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Der Jugendliche wurde ab dem 19.12.1994 in Obhut genommen und untergebracht. Hierfür zahlte das Jugendamt des Beklagten ein Grundpflegegeld von 1015 DM sowie ein Erziehungsgeld von 300 DM (abzüglich Kindergeld) ab diesem Zeitpunkt. Mit Heranziehungsbescheid vom 28.03.1995, zugestellt durch Niederlegung beim Postamt Hattersheim am 29.03.1995, forderte das Jugendamt von dem Kläger als Vater des untergebrachten Kindes einen Kostenbeitrag von 316 DM monatlich ab 01.01.1995 und berief sich auf § 93 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Gleichzeitig wurde ein rückständiger Kostenbeitrag von 948 DM für die Zeit vom Januar 1995 bis einschließlich März 1995 verlangt. Der Bescheid ist dem Kläger ferner mit Schreiben vom 03.07.1995 nochmals übersandt worden.
2 Mit Schreiben vom 28.07.1995, beim Beklagten eingegangen am 31.07.1995 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages gab er an, er sei vom 27.03. bis 19.04.1995 ohne Unterbrechung in London gewesen und vom 21.04. bis 06.05.1995 ohne Unterbrechung in Nigeria. Von dem Heranziehungsbescheid habe er erst mit Schreiben vom 03.07.1995 Kenntnis erhalten. Das Schreiben sei ihm am 06.07.1995 zugegangen. Im übrigen bestehe kein Kostenbeitragsanspruch, da er nicht der Vater des A. B. sei. Er verwies auf ein zu erstellendes Blutgruppengutachten zur Vaterschaftsfeststellung. Davon gehe auch das Familiengericht Frankfurt am Main - Höchst in seinem Beschluß vom 24.03.1995 (Hö 4 d X O 17/95) aus.
3 Mit Bescheid vom 10.08.1995 lehnte der Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag wegen Fristversäumnis ab und verwies auf § 27 Abs. 2 SGB X. Das Amtsgericht Frankfurt am Main - Höchst habe in seinem Beschluss vom 24.03.1995 keine Feststellungen darüber getroffen, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes sei.
4 Bei der Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss erklärte die Vertreterin des Jugendamtes, der Kläger habe erstmals am 09.02.1995 die Vaterschaft bestritten. Zuvor habe die Geburtsurkunde, die ihn als Vater des Kindes ausweise, zur Begründung des Einbürgerungsantrages gedient.
5 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.1997 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus: Gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden sei, zu erheben. Diese Frist habe der Kläger versäumt, denn zwischen dem Eingang des Widerspruchsschreibens am 31.07.1995 und der Zustellung des Heranziehungsbescheides am 29.03.1995 lägen mehrere Monate.
6 Der Antrag auf Wiedereinsetzung, der im Widerspruchsschreiben vom 28.07.1995 gestellt worden sei, sei gem. § 27 Abs. 1 und 2 SGB X abzulehnen. Der Kläger habe versäumt, vor Antritt von längeren Reisen die Entgegennahme wichtiger Post zu organisieren, zumal er mit Behördenpost im Zusammenhang mit der Unterbringung seines Kindes rechnen mußte. Darüberhinaus habe er die Antragsfrist versäumt (§ 27 Abs. 2 SGB X), denn er habe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses seinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Seine Behauptung, die Benachrichtigungsscheine der Post über die Niederlegung der Rechtswahrungsanzeige vom 22.01.1995 sowie des Heranziehungsbescheides vom 28.03.1995 seien nicht in seinen Briefkasten eingeworfen worden, sei unglaubhaft.
7 Der Widerspruchsbescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers (per Empfangsbekenntnis) am 19.07.1997 zugestellt worden.
8 Mit Schriftsatz vom 21.07.1997 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Das Kind A. B. stehe zu ihm in keinem Verwandtschaftsverhältnis, die Voraussetzungen des § 93 KJHG lägen deshalb nicht vor; der Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig.
9 Im übrigen sei dem Kläger der Heranziehungsbescheid bisher nicht zugegangen.
10 Der Kläger beantragt,
11 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28.03.1995 in der Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17.06.1997 festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den geltend gemachten Kostenbeitrag nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz an den Beklagten zu leisten.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid.
15 Die Behördenakten haben zur Beratung vorgelegen.
16 über die Klage darf ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 Soweit der Kläger mit seiner Klage Feststellung begehrt, ist diese unzulässig, weil er sein Begehren mit der Gestaltungsklage (Anfechtungsklage) verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger Anfechtungsklage erhoben hat, ist diese zwar zulässig, jedoch nicht begründet, weil der beklagte Kreis zu Recht von der Bestandskraft des Heranziehungsbescheides vom 28.03.1995 ausgegangen ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).
18 Der Bescheid ist unanfechtbar, weil er nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist mit dem Widerspruch angegriffen wurde (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 17.06.1997, denen die Kammer folgt, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 Dies gilt auch hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages vom 28.07.1995. Der Kläger hat, unabhängig von dem Umstand, ob er die sogenannte Rechtswahrungsanzeige vom 20.01.1995 zur Kenntnis genommen hat oder nicht, jedenfalls anlässlich eines danach liegenden Termins bei dem Vormundschaftsgericht geäußert, dass er sein Einkommen dem Jugendamt nicht offenbaren werde und dies in einem Telefongespräch mit der zuständigen Sozialpädagogin am 24.03.1995 wiederholt. Anlässlich dieses Telefonats und mit Schreiben vom gleichen Tage ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Behörde weitere Schritte einleiten werde. Der Kläger hat danach mit "Behördenpost" in der Folgezeit rechnen müssen und hätte geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen gehabt, damit ihn behördliche Nachrichten erreichen können. Die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist ist daher von ihm verschuldet.
20 Im übrigen hat der Kläger seine Behauptung, er habe auch den Benachrichtigungsschein des Postzustellers über die Niederlegung des Heranziehungsbescheides bei der Postanstalt in seinem Briefkasten nicht vorgefunden, nicht weiter substantiiert oder gar Beweis angetreten. Deshalb ist die Behörde zu Recht von der Zustellung des Bescheides - wie es in der Postzustellungsurkunde beurkundet wurde - ausgegangen.
21
22 Im übrigen wäre die Klage auch unbegründet gewesen. Die Geburtsurkunde weist den Kläger als Vater aus, so dass er, wenn die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, was durch den Kläger nicht bezweifelt wurde, zu Recht zu dem Kostenbeitrag herangezogen worden ist. Soweit und solange die Unrichtigkeit der Personenstandseintragung nicht nachgewiesen und das Geburtsregister nicht berichtigt ist, gilt der Kläger als Vater des Jugendlichen. Der Kläger hat weder einen Nachweis geführt noch die Berichtigung des Geburtsregisters verlangt. Die Behörde ist daher auch zu Recht von seiner Vaterschaft ausgegangen.
23 Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe jedoch nicht erhoben (§ 188 VwGO).
24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.