6 G 2891/97•VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-11-20, 6 G 2891/97
VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-11-20, 6 G 2891/97
6 G 2891/97Tribunal administratif / Chamber 620 nov. 1997
Regest
Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt nur dann in Betracht, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung vorhanden waren und erst später entfallen sind. Andernfalls kommt nur die Rücknahme nach § 48 HVwVfG in Betracht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030739
Texte intégral
VG Frankfurt 6. Kammer — 6 G 2891/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-11-20
Aktenzeichen: 6 G 2891/97
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:1120.6G2891.97.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt nur dann in Betracht, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung vorhanden waren und erst später entfallen sind. Andernfalls kommt nur die Rücknahme nach § 48 HVwVfG in Betracht.
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