VG Darmstadt 3. Kammer, 2008-03-11, 3 L 313/08.DA

3 L 313/08.DATribunal administratif / 3e chambre11 mars 2008

Regest

Einzelfall, in dem nicht dargelegt wurde, dass einem Stadtverordneten ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht, wenn das Gericht nicht Feststellungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehender Redezeitbegrenzungen für einen fraktionslosen Stadtverordneten in der Stadtverordnetenversammlung trifft.

Texte intégral

VG Darmstadt 3. Kammer — 3 L 313/08.DA — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-11

Aktenzeichen: 3 L 313/08.DA

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2008:0311.3L313.08.DA.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Einzelfall, in dem nicht dargelegt wurde, dass einem Stadtverordneten ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht, wenn das Gericht nicht Feststellungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehender Redezeitbegrenzungen für einen fraktionslosen Stadtverordneten in der Stadtverordnetenversammlung trifft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag bleibt im Ergebnis erfolglos.

2 Dem vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung steht bereits entgegen, dass dieser im vorliegenden Verfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die Beantwortung dreier Rechtsfragen seitens des Gerichts bezweckt, ohne dass ersichtlich wäre, dass ihm ohne diese Vorwegnahme der Hauptsache ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde.

3 Soweit der Antragsteller in Ziffer 1) des gestellten Antrages die Feststellung seitens des Gerichtes begehrt, dass für die Sitzung der Antragsgegnerin am 13.03.2008 keine Redezeitbegrenzung für die Begründung von eigenen Anträgen der Stadtverordneten besteht, ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller befürchten müsste, dass ihm für die Begründung der von ihm gestellten Anträge keine ausreichende Zeit zur Verfügung gestellt werden würde. Die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin enthält in § 21 Regelungen hinsichtlich der Beratung. Die darin in Absatz 7 vorgesehenen Redezeitbegrenzungen beziehungsweise die Ermöglichung darüber hinausgehender Regelungen durch den Stadtverordnetenvorsteher sind Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen der Ermöglichung einer möglichst effektiven Wahrnehmung des Mandats durch die Stadtverordneten einerseits und einer im Interesse der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung beabsichtigten straffen Sitzungsleitung andererseits. Das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung findet auch seinen Niederschlag in den Regelungen der §§ 13 Abs. 7, 29 Abs. 1 der Geschäftsordnung. Danach ist die Dauer der Sitzungen in der Regel auf eine Zeit von vier Stunden begrenzt. Auch steht dem Stadtverordnetenvorsteher die Befugnis zu, Redner zur Sache zu rufen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. In letzterem Fall ist nach der Geschäftsordnung unter gewissen Voraussetzungen auch die Entziehung des Wortes möglich. Ohne solch eine straffe Verhandlungsführung dürfte es in der Regel nicht möglich sein, eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in angemessener Zeit durchzuführen. Dies zeigt die bei den Akten befindliche Tagesordnung für die Sitzung der Antragsgegnerin am 13.03.2008. Danach weist diese Tagesordnung 40 Tagesordnungspunkte auf, wobei ein Tagesordnungspunkt aus 13 Unterpunkten besteht. Allein der Antragsteller hat mit anderen gemeinsam oder allein insgesamt 17 Anträge oder Anfragen gestellt.

4 Hinsichtlich des unter Ziffer 2) gestellten Antrages, mit dem der Antragsteller die Feststellung, dass die nach seiner Auffassung in der Sitzung des Ältestenrates vom 24.10.2007 getroffene Regelung hinsichtlich der Redezeit für fraktionslose Stadtverordnete unwirksam sei, begehrt, weist die Kammer darauf hin, dass das Schreiben vom 12.11.2007 zwar von einer Festlegung von Regelungen der Redezeit für fraktionslose Stadtverordnete spricht. Dieses Schreiben ist aber von einer Bediensteten des dem Magistrat der Stadt A-Stadt zuzuordnenden "Team Parlamentarische Angelegenheiten" verfasst worden. Es handelt sich lediglich um eine einem Protokoll vergleichbare Wiedergabe der Geschehnisse in der Sitzung am 24.10.2007. Die Antragsgegnerin hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Ältestenrat gemäß § 21 Abs. 7 der Geschäftsordnung eine entsprechende Entscheidungskompetenz keinesfalls zukommt. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass der Stadtverordnetenvorsteher in seiner Einladung zur Sitzung am 13.03.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er sich eine (noch zu treffende) Redezeitbegrenzung vorbehält.

5 Hinsichtlich der Ziffer 3) des Antrages, mit dem der Antragsteller die Feststellung, dass fraktionslosen Stadtverordneten für ihre Stellungnahme zu Änderungs- und Ergänzungsanträgen und zu allen sonstigen Tagesordnungspunkten eine Redezeit von jeweils mindestens vier Minuten zusteht, begehrt, weist die Kammer darauf hin, dass es einer Entscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, zu klären, ob und in welchem Umfang ein organschaftliches Recht des Antragstellers auf eine bestimmte Mindestredezeit existiert. Die Beantwortung dieser Frage setzt eine eingehende rechtliche Würdigung der kommunalverfassungsrechtlichen Stellung des einzelnen Stadtverordneten voraus, wobei das oben bereits dargelegte Spannungsverhältnis von ausschlaggebender Bedeutung sein dürfte. Die letztlich mit der Antragstellung vom Antragsteller begehrte Beantwortung dieser Frage in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde der mit ihr verbunden besonderen Bedeutung keinesfalls gerecht werden können.

6 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

7 Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 GKG festgesetzt. Dabei hat die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte auf den sogenannten Auffangstreitwert zurückgegriffen. Eine Reduzierung dieses Wertes im Hinblick auf das Vorliegen eines Eilverfahrens erfolgte nicht, weil die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde.

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