VG Darmstadt 3. Kammer, 2007-09-24, 3 G 778/07

3 G 778/07Tribunal administratif / 3e chambre24 sept. 2007

Regest

1. Einzelfall eines Beißvorfalles. 2. Für die Feststellung, dass es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundeverordnung handelt, ist nicht von Bedeutung, ob es bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem Beißvorfall gekommen ist.

Texte intégral

VG Darmstadt 3. Kammer — 3 G 778/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-24

Aktenzeichen: 3 G 778/07

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2007:0924.3G778.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Einzelfall eines Beißvorfalles.

  2. Für die Feststellung, dass es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundeverordnung handelt, ist nicht von Bedeutung, ob es bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem Beißvorfall gekommen ist.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Antragstellerin ist Halterin des Terrier-Mischlings Rüden "W".

2 Im März 2007 ging bei der Antragsgegnerin eine Anzeige der Frau Y. ein, wonach es am 27.02.2007 gegen 9:30 Uhr auf der Hundewiese in Z. zu einem Vorfall mit dem Hund der Antragstellerin kam. Danach war Frau Y. mit ihrem Hund "X. " auf der Hundewiese, als die Antragstellerin mit "W." dort erschien. Als nach etwa 10 Minuten die Antragstellerin in ihre Jackentasche gegriffen habe, habe der Hund der Antragstellerin den Hund von Frau Y. im Genick geschnappt. Dabei habe der Hund der Frau Y. zuvor völlig unbeteiligt in der Nähe gestanden. "X." habe sich losgerissen und wegrennen wollen, sei jedoch von "W." verfolgt und gebissen worden. Die Antragstellerin habe daraufhin ihren Hund zu sich gerufen und sei kurz darauf weggegangen. Frau Y. habe etwas später auf dem Nachhauseweg gesehen, dass "X." am linken Hinterbein geblutet habe. Als ihr kurz darauf die Antragstellerin erneut begegnet sei, habe sie diese darauf aufmerksam gemacht. Die Antragstellerin habe gemeint, sie solle zum Tierarzt gehen, sie sei versichert. Frau Y. behauptete in ihrer Anzeige weiterhin, "W." beiße immer, wenn es um Jackentaschen gehe. Es habe sich bisher nur noch niemand getraut, etwas dagegen zu unternehmen. Frau Y. legte mit ihrer Anzeige eine Bescheinigung der Tierarztpraxis V. vom 28.02.2007 vor, wonach "X." am 27.02.2007 in der Sprechstunde mit einer tiefen Bisswunde in der linken Hinterhand vorgestellt und medizinisch versorgt worden war.

3 Mit Schreiben vom 07.03.2007 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin angeschrieben und um schriftliche Stellungnahme zu dem Beißvorfall vom 27.02.2007 gebeten. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Maßgaben des § 9 Abs. 3 der Hundeverordnung einzuhalten seien.

4 In ihrer Stellungnahme vom 19.03.2007 trägt die Antragstellerin vor, sie sei wie jeden Morgen seit circa sechs Jahren mit ihrem Hund am 27.02.2007 auf der Bank gesessen. Sie habe sich ein Taschentuch aus der Manteltasche geholt. In diesem Moment sei der Hund "X." auf sie und ihren Hund "W." zugerannt. Unter der Bank sei es dann zu einer Rangelei gekommen. Auf Zuruf durch sie sei ihr Hund sofort zu ihr zurückkommen. Ihres Wissens könne also lediglich diese Rangelei zu einer Verletzung geführt haben. Sowohl Frau Y. als auch sie hätten direkt nach diesem Vorfall keine Bisswunde feststellen können. Die Antragstellerin habe jedoch Frau Y. geraten, einen Tierarzt aufzusuchen und ihr die Rechnung zu bringen. Es stimme nicht, dass ihr Hund "W." alle Hunde beißen würde. W. sei sieben Jahre alt und es sei bisher noch nie zu einer Beißerei gekommen.

5 Die Antragsgegnerin holte Stellungnahmen der von Frau Y. benannten Zeugen, Herrn U. und Frau T., zu dem Vorfall ein. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird Bezug genommen auf die Niederschriften, Bl. 16 bis 19 der Behördenakte.

6 Unter dem 18.04.2007 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine Verfügung, wonach ihr Terrier-Mischlings-Rüde als gefährlicher Hund eingestuft werde (Nr. 1 der Verfügung) und er daher als gefährlicher Hund im Sinne der Hundeverordnung gelte (Nr. 2 der Verfügung). Unter Nr. 3 der Verfügung wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gefährliche Hunde nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gehalten werden dürfen. Die für die Erteilung der Halteerlaubnis erforderlichen Unterlagen solle die Antragstellerin bis zum 21.05.2007 vorlegen. Hinsichtlich der Nr. 1 bis 3 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin und Frau Y. habe die Antragsgegnerin die beiden Zeugen vernommen, die beide angegeben hätten, der Hund der Antragstellerin habe den Hund von Frau Y. gebissen, nachdem die Antragstellerin ihre Hand in ihre Manteltasche gesteckt habe. Zudem werde eindeutig in der Bescheinigung des Tierarztes eine tiefe Bisswunde der linken Hinterhand diagnostiziert. Der Hund der Antragstellerin sei daher als gefährlicher Hund im Sinne der Hundeverordnung einzustufen. Die Antragstellerin müsse daher die Erteilung einer Halteerlaubnis beantragen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung sei notwendig, da ansonsten der Hund der Antragstellerin für die gesamte Dauer des Widerspruchs und Klageverfahrens nicht als gefährlicher Hund gelte. Dies hätte zur Folge, dass zunächst sämtliche Vorschriften der Hundeverordnung auf den Hund der Antragstellerin nicht anwendbar wären. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass bis zu einem positiven Wesenstest § 9 HundeVO zu beachten sei. Da der Hund der Antragstellerin noch keine positive Wesensprüfung vorweise, seien die Maßgaben, wie sie in § 9 HundeVO genannt seien (Leinen -und Maulkorbzwang), unbedingt einzuhalten.

7 Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin am 02.05.2007 Widerspruch ein.

8 Mit bei Gericht am 27.04.2007 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtschutz begehrt. Zur Begründung wiederholt sie zunächst ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Des Weiteren führt sie aus, sie habe für den Hergang des Vorfalles unter anderem die Zeugin Frau S. benannt, die zum Zeitpunkt des Vorfalls ebenfalls auf der Bank gesessen habe. Da die Antragstellerin häufig Pflegehunde bei sich aufnehme, sei ihr Hund den Umgang mit anderen Hunden gewohnt und zeige keine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren. Die von der Antragstellerin benannten Zeugen seien von der Antragsgegnerin nicht befragt worden, weshalb die Beurteilung des gegenständlichen Vorfalles lediglich einseitig erfolgt sei. Darüber hinaus sei die Anordnung des sofortigen Vollzugs nicht erforderlich, da von ihrem Hund keine Gefahr ausgehe. Des Weiteren seien die durch das nach Jahren erstmals erzwungene Aufsetzen eines Maulkorbs hervorgerufenen negativen Auswirkungen auf die Psyche sowie die Gesundheit des Hundes der Antragstellerin mit einzubeziehen, wobei zu befürchten sei, dass die Folgen nicht ohne weiteres wieder gutgemacht werden könnten. Auch seien die bei der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes von der Antragstellerin zu tätigenden finanziellen Aufwendungen zu berücksichtigen, die nicht im Verhältnis zu der Erbringung der angeforderten Unterlagen stehen würden. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags legt die Antragstellerin eidesstattliche Versicherungen vom 07.06.2007 durch Frau R. und die Antragstellerin vor. Es sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Verletzung des Hundes der Frau Y. durch die Rangelei mit dem Hund der Antragstellerin verursacht worden sei. Es sei noch völlig ungeklärt, was in dem Zeitraum zwischen der streitgegenständlichen Rangelei und der Feststellung vorhandener Verletzungen vorgefallen sei.

9 Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27.04.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.04.2007 wiederherzustellen.

10 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11 Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Bescheid vom 27.04.2007 und führt ergänzend aus, Frau S. sei zu dem Beißvorfall nicht befragt worden, da diese von der Antragstellerin nicht als direkte Zeugen des Beißvorfalls genannt worden sei. In ihrer Stellungnahme sei sie lediglich als Zeugin dafür benannt, dass es mit dem Hund der Antragstellerin bisher keine Beißzwischenfälle gegeben habe. Nach den Ermittlungen des Sachverhaltes stelle sich für die Antragsgegnerin nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen als eindeutig dar, dass "W." tatsächlich "X." gebissen habe, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Es komme auch nicht auf die Schwere der Verletzungen und die Anzahl der Bisswunden an. Ein Hund sei unter diesen Voraussetzungen als gefährlich einzustufen, wobei der Antragsgegnerin insoweit kein Ermessen zustehe. Ferner sei die Antragstellerin aufgefordert worden, unter Fristsetzung die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes zu erfüllen.

12 Die erforderliche Anhörung der Antragstellerin sei erfolgt, da ihr durch die Antragsgegnerin die Möglichkeit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben worden sei. Zudem habe die Antragstellerin am 07.03.2007 persönlich bei der Antragsgegnerin vorgesprochen. Im Rahmen der Unterredung sei ihr von der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt worden, dass ihr Hund möglicherweise aufgrund der Zeugenaussagen als gefährlicher Hund eingestuft werde und das Führen des Hundes dann nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich sei. Zur Glaubhaftmachung legte die Antragsgegnerin die Kopie einer Aktennotiz der Sachbearbeiterin vom 15.03.2007 vor.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

14 II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

15 Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorläufiger Rechtsschutz dann zu gewähren, wenn das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Ist ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag stattzugeben, da am Vollzug eines solchen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht. Ist dagegen ein Verwaltungsakt nach summarischer Überprüfung offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse. Ist ein Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so entscheidet das Gericht allein aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.04.2007 ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung rechtmäßig.

16 In formeller Hinsicht scheitert die Rechtmäßigkeit nicht bereits an einer fehlenden Anhörung der Antragstellerin. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2006, NuR 2007, 54-57 , davon ausgeht, dass eine Anhörung deswegen nicht in ausreichendem Maße erfolgt ist, da die Antragstellerin vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit hatte, zu den Ermittlungsergebnissen, in diesem Fall den Zeugenaussagen der Zeugen U. und T., Stellung zu nehmen und aus der Behördenakte auch nicht zu entnehmen ist, dass sie darauf hingewiesen worden ist, mit welcher konkreten Entscheidung sie zu rechnen habe, ist dies unerheblich. Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG unbeachtlich, da er durch die erfolgte Anhörung der Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geheilt worden ist.

17 In materiell-rechtlicher Hinsicht wird in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.04.2007, gegen den die Antragstellerin Widerspruch eingelegt hat, unter Nr. 1 und 2 zu Recht der Hund "W." der Antragstellerin, ein Terrier-Mischlings-Rüde, als gefährlicher Hund im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) eingestuft.

18 Gefährlich ist ein Hund, bei dem die Gefährlichkeit nicht bereits auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO aufgeführten Hunderassen oder -gruppe oder wegen seiner Abstammung von einem Hund einer solchen Rasse oder Gruppe vermutet wird, nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO dann, wenn er ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Zum Begriff der "Schädigung" führt der Hessische Verwaltungsgerichthof in seinem Urteil vom 10.05.2005, 10 E 5578/03 wie folgt aus:

"Mit dem Begriff der Schädigung greift der Verordnungsgeber auf den polizeirechtlichen Schadensbegriff zurück. Ein Schaden im ordnungsrechtlichen Sinne liegt bei jeglicher Verletzung geschützter Rechtsgüter vor. Bei der Schädigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO ist ein Schaden in der besonderen Form der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Tieres gemeint. Sonstige durch den Biss am Tier entstehende (Sach-) Schäden (z. B. durchbissenes Halsband, Beschädigung einer Decke) bleiben außer Betracht (vgl. Bodenbender, HSGZ 2004, 63 (1949)).

...

Eine Schädigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO liegt grundsätzlich bei jeder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Hundes unabhängig von der Schwere der erlittenen Verletzung oder der sonstigen durch den Biss eingetretenen körperlichen Störung vor. Für die Annahme, dass für eine Schädigung eine körperliche Verletzung oder Funktionsstörung von besonderer Schwere erforderlich ist, lässt sich der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO nichts entnehmen. Ebenso wenig gibt die Vorschrift einen Anhaltspunkt dafür, dass lediglich für die Gesundheit des Tieres besonders gefährliche Verletzungen oder besonders schwer wiegende Funktionseinschränkungen Berücksichtigung finden sollen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber einen weitgehenden Schutz vor Hunden mit offenbar gewordener übersteigerter Aggression angestrebt hat und deshalb mit dem Begriff der Schädigung jeglichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des gebissenen Tieres erfassen wollte.

Wegen des Bezugs zum ordnungsrechtlichen Schadensbegriff, der bloße Belästigungen, Unbequemlichkeiten und sonstige geringfügige Nachteile außer Betracht lässt (vgl. Hornmann, HSOG, Anm. 26 zu § 11 HSOG), sind Schädigungen allerdings von Beeinträchtigungen und Nachteilen abzugrenzen, die so belanglos und unerheblich sind, dass sie die Grenze der bloßen Belästigung nicht überschreiten. Ganz geringfügige Verletzungen wie einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer stellen deshalb keine Schädigung dar."

19 Diesen Darlegungen schließt sich das Gericht an. Unter Zugrundelegung dieses Entscheidungsmaßstabes liegen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin vor. Die erkennende Kammer geht aufgrund der Angaben der Antragstellerin selbst als auch der Zeugenaussagen der Zeugen U. und T. sowie unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin S. und der vorliegenden tierärztlichen Bescheinigung davon aus, dass der Hund "W." den Hund "X." am 27.02.2007 gegen 9.30 Uhr auf der Hundewiese in Z. gebissen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, und ihm dabei eine nicht nur belanglose Schädigung zugefügt hat.

20 Unstreitig, da von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2007 bestätigt, ist, dass sich Frau Y. am 27.02.2007 bereits auf der Hundewiese mit ihrem Hund "X." befand, als die Antragstellerin mit ihrem Hund "W." ebenfalls dort eintraf. Als die Antragstellerin mit ihrer Hand in die Manteltasche griff, kam es zwischen den beiden Hunden zu einer Rangelei unter der Bank. Zwischen den anwesenden Hundehalterinnen bestand Einigkeit, dass Frau Y. mit ihrem Hund zwecks Abklärung, ob der Hund eine Bisswunde davongetragen hat oder nicht, einen Tierarzt aufsuchen sollte. Weiterhin unstreitig ist, dass die Zeugin Y. mit ihrem Hund noch am 27.02.2003 in der Tierarztpraxis V. vorstellig geworden war und diese eine Bisswunde an der linken Hinterhand "Glutealmuskulatur" behandelt hatten. Die Rechnung des Tierarztes hat die Antragstellerin bei ihrer Versicherung eingereicht, wobei sie in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2007, vorletzter Absatz, darauf hinwies, dass die in der Rechnung aufgeführte allgemeine Untersuchung nichts mit dem Hundebiss zu tun gehabt habe.

21 Widersprüchliche Angaben bestehen zwischen der Antragstellerin, der Zeugin S. und den Zeugen U. und T. sowie der Halterin des geschädigten Hundes insoweit, als unklar ist, ob der Hund "X." zunächst auf den Hund "W." der Antragstellerin zugerannt ist oder der Hund "W." unmittelbar auf den neben der Frau Y. sitzenden Hund "X." zugelaufen ist. Gleichfalls besteht insoweit Uneinigkeit, ob der Hund "W." den Hund "X." zunächst am Genick geschnappt hat oder nicht. Ebenfalls streitig ist zwischen den damals Anwesenden, ob es mit dem Hund der Antragstellerin bereits früher zu Beißvorfällen gekommen ist.

22 Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung dieser streitigen Punkte, da für die Kammer, soweit dies nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung möglich ist, feststeht, dass an besagtem Tag der Hund "W." den Hund "X." gebissen und ihm hierbei die vom Tierarzt behandelte Wunde beigebracht hat. Die Antragstellerin führt in ihrem Vortrag keine Gründe an, weshalb der Hund "X." auf dem Weg von der Hundewiese zum Tierarzt von einem anderen Hund gebissen worden sein sollte, der ihm dann die vorhandene Wunde zugefügt haben sollte. Dieser rein hypothetischen Möglichkeit widersprechen die oben dargelegten unstreitigen Feststellungen. Danach kam es zwischen den Hunden zu einer Rangelei, bei der der Hund der Antragstellerin den Hund der Frau Y. in die Hinterhand schnappte. Die Zeugin T. bestätigte, dass der Hund der Antragstellerin zunächst in das "Gesäß" des Hundes von Frau Y. gebissen hat. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin und auch die Zeugin S. unmittelbar nach dem Vorfall keine Verletzung des Hundes "X." haben feststellen können. Es mag sein, dass die Wunde nicht sofort stark geblutet hat und daher die Bisswunde unter dem Fell des Tieres nicht sofort sichtbar war. Bezeichnenderweise hat jedoch die Antragstellerin der Frau Y. geraten, ihren Hund "X." einem Tierarzt vorzustellen, um diesen auf mögliche Verletzungen untersuchen zu lassen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein solcher Rat erteilt wird, wenn es zuvor zu keinerlei Beißvorfall gekommen wäre. Wegen einer lediglich spielerischen Rangelei, wie sie des Öfteren bei spielenden Hunden zu beobachten ist, besteht keine Veranlassung, einen Tierarzt aufzusuchen. Den im gerichtlichen Verfahren erfolgten Vortrag der Antragstellerin, es sei völlig ungeklärt, was in dem Zeitraum zwischen dem streitgegenständlichen Vorfall und der Feststellung vorhandener Verletzungen vorgefallen sei, sieht das Gericht als reine Schutzbehauptung an. Es werden keine weiteren Gesichtpunkte vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Hund "X." sei in der Folge von einem anderen Hund gebissen worden. Die vom Tierarzt später festgestellte Schädigung ist auch erheblich, da die Bisswunde sogar geklammert werden musste.

23 Zudem vermag auch nicht die eidesstattliche Versicherung der Zeugin S. die Tatsache des Beißvorgangs zu widerlegen. Sie widerspricht lediglich der Behauptung, der Hund "W." habe "X." zunächst im Genick geschnappt. Vielmehr seien beide Hunde sofort unter die Bank gerannt. Des Weiteren führt die Zeugin S. in ihrer eidesstattlichen Versicherung aus: ""W." hat "X." nicht mehrfach gebissen". Dieser Formulierung kann jedoch nicht entnommen werden, dass "W." überhaupt nicht gebissen hat. Eine derartige Aussage liegt gerade nicht vor. Unerheblich ist, wie bereits dargelegt, dass auch Frau S. unmittelbar nach dem Vorfall keine Verletzung des Hundes "X." feststellen konnte.

24 Für die Feststellung, dass es sich bei dem Hund "W." um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundeverordnung handelt, ist nicht von Bedeutung, ob es bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem Beißvorfall mit dem Hund der Antragstellerin gekommen ist. Soweit die Antragstellerin meint, bei ihrem Hund handele es sich nicht um einen "Beißer", wie dies von den Zeugen U. und T. und der Hundehalterin Y. dargelegt worden sei, kann dies dahinstehen. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. Juni 2007 sind an den Begriff "Gefährlichkeit" keine höheren Anforderungen zu stellen, als die bloße Darlegung eines Beißvorfalles. Nach den Regelungen der Hundeverordnung reicht gerade ein einmaliger Beißvorfall aus, einen Hund als gefährlich einzustufen. Ob der Hund darüber hinaus eine besondere, gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit besitzt, ist im Rahmen des Wesenstests zu ermitteln, der Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist.

25 Nicht ersichtlich ist auch, dass der Hund der Antragstellerin wegen eines auf ihn selbst ausgeübten Angriffs gebissen hat. Soweit die Zeugin S. ausführt, der Hund der Frau Y. sei auf den Hund der Antragstellerin zugerannt, infolge dessen sei es zu der Rangelei unter der Bank gekommen, so ist hierin kein Angriff des Hundes "X." auf den Hund "W." zu sehen, dessen sich dieser durch eine Beißattacke hätte erwehren dürfen.

26 Die unter Nr. 3 erfolgte Aufforderung an die Antragstellerin, die für die Erteilung einer Halteerlaubnis erforderlichen Unterlagen binnen einer Frist von gut einem Monat bei der Antragsgegnerin vorzulegen, ist daher ermessensgerecht.

27 Im Übrigen ist die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Anordnungen auch in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie ausreichend begründet worden ist.

28 Soweit die Antragstellerin darüber hinaus auf eine Anordnung Bezug nimmt, mit der das Aufsetzen eines Maulkorbs erzwungen werden soll, ist diese nicht Gegenstand des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung vom 18.04.2007. Eine derartige Anordnung ist zumindest nicht unter Sofortvollzug erfolgt, weshalb der Widerspruch der Antragstellerin zumindest aufschiebende Wirkung hat. Allerdings ist bereits zweifelhaft, ob in dem auf Seite 6 der Anordnung erfolgten Hinweis auf die Beachtung der Vorschrift des § 9 HundeVO (Leinen- und Maulkorbzwang) eine Anordnung zu sehen ist. Insoweit wollte die Antragsgegnerin lediglich auf die gesetzlichen Regelungen und die Notwendigkeit ihrer Einhaltung hinweisen. Wenn allerdings die Antragsgegnerin, wie sich das aus dem Schreiben vom 07.03.2007 ergibt, davon ausgeht, dass nach § 9 Abs. 3 der HundeVO bis zur Entscheidung der Ordnungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis dem Hund der Antragstellerin kraft Gesetzes ein Maul- oder Beißkorb anzulegen sei, so wäre dies eine rechtsirrige Auffassung. Vielmehr gibt § 9 Abs. 3 HundeVO der Behörde lediglich die Möglichkeit, in besonderen Fällen, soweit dies erforderlich ist, nach Ausübung des entsprechenden Ermessens einen Maulkorbzwang anzuordnen. Eine derartige Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht getroffen.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Antragstellerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

30 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Danach hat das Gericht wegen fehlender konkreter Anhaltspunkte für das Interesse der Antragstellerin an einer gerichtlichen Entscheidung den Auffangstreitwert zugrunde gelegt, der in Anbetracht des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren war.

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