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1 E 346/03•VG Darmstadt 1. Kammer, 2003-09-11, 1 E 346/03
1 E 346/03Tribunal administratif / 1re chambre11 sept. 2003
1. Angesichts der Ausgestaltung des § 85 b HBG bestehen Bedenken, ob ein subjektives, einklagbares Recht des Beamten auf Bewilligung von Altersteilzeit besteht. 2. Zur Wirksamkeit der "Hauswirtschaftlichen Regelungen von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen" vom 26.06.2001. 3. "Dringende dienstliche Belange" stehen dann der Bewilligung von Altersteilzeit entgegen, wenn die Einstellung einer Ersatzkraft unabweisbar ist, eine solche jedoch nicht zur Verfügung steht.
Entscheidungsdatum: 2003-09-11
Aktenzeichen: 1 E 346/03
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2003:0911.1E346.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 85b Abs 2 S 1 BG HE, § 85b Abs 2 S 2 BG HE, § 85b Abs 1 Nr 3 BG HE, § 85b Abs 2 S 3 BG HE, § 42 Abs 2 VwGO
Angesichts der Ausgestaltung des § 85 b HBG bestehen Bedenken, ob ein subjektives, einklagbares Recht des Beamten auf Bewilligung von Altersteilzeit besteht.
Zur Wirksamkeit der "Hauswirtschaftlichen Regelungen von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen" vom 26.06.2001.
"Dringende dienstliche Belange" stehen dann der Bewilligung von Altersteilzeit entgegen, wenn die Einstellung einer Ersatzkraft unabweisbar ist, eine solche jedoch nicht zur Verfügung steht.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der 1941 geborene Kläger steht als Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht A-Stadt im Dienst des beklagten Landes. Unter dem 02.02.2002 stellte er einen Antrag auf Altersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell, beginnend am 01.03.2002. Der Präsident des Amtsgerichts A-Stadt äußerte sich hierzu positiv unter der Prämisse, dass Ersatz gestellt und ein entsprechendes Budget zugewiesen werde; auch die Frauenbeauftragte befürwortete den Antrag.
2 Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts X. am Main den Antrag mit Bescheid vom 21.08.2002 ab. In der Begründung wurde ausgeführt, angesichts der hohen Belastung im Gerichtsvollzieherdienst müsse davon ausgegangen werden, dass die Nachbesetzung der Stelle des Klägers mit dessen Eintritt in die Freistellungsphase erforderlich sein werde. Bereits derzeit belaufe sich die Belastung im Gerichtsvollzieherdienst bei dem Amtsgericht A-Stadt auf 128,18%. Durch voraussichtlich zwei weitere Personalausfälle werde sie auf 147,90% steigen; der Ausfall des Klägers mit Beginn der Freistellungsphase führe zu einer weiteren Erhöhung der pro-Kopf-Belastung. Eine Ersatzgestellung sei daher dringend geboten, da ansonsten eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes bei dem Amtsgericht A-Stadt erheblich gefährdet wäre. Die Bereitstellung einer Ersatzkraft könne jedoch nicht gewährleistet werden. Zwar sei die Zahl der Bewerbungen in den vergangenen Jahren leicht angestiegen, jedoch habe die Entwicklung der Bewerberzahlen mit dem sprunghaften Anstieg des Personalbedarfs im Gerichtsvollzieherdienst nicht Schritt halten können. Im Jahr 2002 hätten von 21 Bewerbern und Bewerberinnen lediglich 13 zugelassen werden können, was verdeutliche, dass die Zulassungen zur Ausbildung nicht ausreichend seien, um den aktuellen Bedarf zu decken. Auch die Zahl der Absolventen der Laufbahnprüfung im mittleren Justizvollzugsdienst lasse eine Änderung der Bewerbersituation nicht erwarten, so dass als sicher anzusehen sei, dass die Nachwuchskräfte schon nicht ausreichten, um diejenigen Abgänge zu ersetzen, auf die der Dienstherr keinen Einfluss habe. Bis 2005 vollendeten 11 Beamte des Gerichtsvollzieherdienstes das 65. Lebensjahr. Darüber hinaus ende in diesem Zeitraum die fünfjährige Beauftragung von 18,5 Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes; hinzu komme die "normale" Fluktuation. Da somit nicht gewährleistet sei, dass dem Amtsgericht A-Stadt zu Beginn der Freistellungsphase des Klägers eine Ersatzkraft zugewiesen werden könne, stünden der Bewilligung von Altersteilzeit dringende dienstliche Belange entgegen. Dem könne der Kläger nicht entgegenhalten, gegenwärtig würden bei dem Amtsgericht A-Stadt zwei Anwärter ausgebildet, so dass Ersatz für ihn vorhanden sei, denn die Verteilung der geprüften Beamtinnen und Beamten erfolge nach Bedarfsgesichtspunkten und unabhängig davon, bei welchem Gericht sie ausgebildet worden seien. Im übrigen entspreche die Ablehnung des Antrages auch pflichtgemäßer Ermessensausübung, da in diesem Zusammenhang auch fiskalische Erwägungen angestellt werden dürften. Insoweit sei festzustellen, dass die Finanzierbarkeit einer Ersatzkraft für den Kläger in keiner Weise sichergestellt sei, denn rein rechnerisch reiche die Ersparnis während der Arbeitsphase des Klägers bei weitem nicht aus, um während der Freistellungsphase, bei der ihm weiterhin 83% der Bezüge zu zahlen seien, die erforderliche Ersatzkraft zu finanzieren. Die entstehenden Mehrkosten hätte die Beschäftigungsbehörde zu tragen, die hierzu angesichts der zu leistenden Einsparungen im Personalbereich und im Hinblick auf das knapp bemessene Personalkostenbudget nicht in der Lage sein werde. Auch diese Erwägungen stünden der Bewilligung von Altersteilzeit entgegen, zumal persönliche Gründe des Klägers, die die dargestellten öffentlichen Interessen überwiegen könnten, nicht gegeben seien.
3 Gegen diesen am 19.09.2002 zugestellten Bescheid erhob der Kläger unter dem 26.09.2002 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts X. am Main vom 22.01.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
4 Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 04.02.2003 zugestellt.
5 Am 21.02.2003 hat der Kläger über seine Bevollmächtigte Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, seiner Ansicht nach sei die Gestellung einer Ersatzkraft zu Beginn seiner Freistellungsphase möglich, da gegenwärtig zwei Anwärter bei dem Amtsgericht A-Stadt entsprechend ausgebildet würden. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass die Bewerberzahlen für den Gerichtsvollzieherdienst schon seit Jahren rückläufig seien und daher bereits jetzt die Notwendigkeit bestehe, Beamte des gehobenen Dienstes mit Gerichtsvollziehertätigkeiten zu beauftragen; dies könne dann auch während seiner Freistellungsphase geschehen. Grundsätzlich sei der Hinweis auf fiskalische Interessen zwar zulässig, eine unzureichende Budgetierung sei jedoch "hausgemacht" und könne nicht zu seinen Lasten gehen. Schließlich sei sein angegriffener Gesundheitszustand zu bedenken, der eine ihm günstige Ermessensausübung gebiete.
6 Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2003 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Altersteilzeit ab 01.03.2002 bis 28.02.2006 zu gewähren,
hilfsweise,
den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
7 Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Es nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass sich die Geschäftsbelastung im Gerichtsvollzieherdienst im Zuge der Insolvenzrechtsreform ab 01.01.1999 sprunghaft erhöht habe, ohne dass die erwartete Entlastung infolge des Rückgangs der Einzelvollstreckung eingetreten sei. Dies habe es notwendig gemacht, Ende 1999 / Anfang 2000 zahlreiche Bedienstete des Rechtspflegerdienstes mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes zu beauftragen. Gegenwärtig seien dies noch 38,67 Kräfte, deren Beauftragung jedoch Ende 2004 / Anfang 2005 auslaufen werde. Eine Verbesserung der Situation im mittleren Justizdienst sei kurzfristig nicht zu erwarten, denn aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben hätten in den letzten Jahren weniger Anwärterinnen und Anwärter eingestellt werden können, so dass auch die Bewerberzahlen für den Gerichtsvollzieherdienst zurück gegangen seien. Zwar sei eine Öffnung der Laufbahn unter Verzicht auf eine vorangegangene Ausbildung beabsichtigt, dies könne jedoch frühestens zum 01.07.2004 zu einer Verbesserung der Bewerberlage führen, so dass die entsprechenden Kräfte erst im März 2006 zur Verfügung stünden. Dem stehe aber das Auslaufen der Beauftragungen eines Großteils der Bediensteten des gehobenen Justizdienstes Anfang des Jahres 2005 gegenüber. Eine Verlängerung der Beauftragungen komme nicht ohne weiteres in Betracht. Zum einen sei mittlerweile die Belastung im Rechtspflegerdienst wieder gestiegen, zum anderen müsse gerade der Justizdienst einen großen Teil der Mehrbelastungen tragen, die sich aus der Modernisierung der Justiz ergeben würden. Es könne daher nicht verantwortet werden, die Zahl der Personalausfälle im Gerichtsvollzieherdienst, auf die der Dienstherr keinen Einfluss nehmen könne, durch die Bewilligung von Altersteilzeit noch zu erhöhen.
9 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht liegen zwei Bände Personalakten, den Kläger betreffend, vor; diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
10 Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch ansonsten zulässig.
11 Dies gilt zunächst mit Blick auf die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Allerdings lassen die Ausgestaltung der hier maßgeblichen Norm - § 85 b HBG - sowie deren Zielrichtung insofern gewisse Zweifel aufkommen, als fraglich erscheinen kann, ob mit der landesrechtlichen Einführung der Möglichkeit der Bewilligung von Altersteilzeit im Beamtenbereich tatsächlich subjektive, einklagbare Rechte des Beamten begründet wurden. So heißt es in Abs. 2 Satz 1 der Norm, dass auf die Bewilligung von Altersteilzeit kein Anspruch besteht. Dieser Aussage, die im übrigen der entsprechenden Regelung der Altersteilzeit im Bundesbeamtengesetz - dort § 72 b - fremd ist, kommt nach Auffassung des Gerichts nicht lediglich eine in Ansehung des Abs. 1 letztlich überflüssige deklaratorische Bedeutung zu. Sie ist vielmehr im Rahmen einer Gesamtschau des Regelungswerkes des § 85 b HBG und der damit einhergehenden Implikationen zu würdigen. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist daher, dass zur Überzeugung des Gerichts Altersteilzeit im Bereich der Beamten ersichtlich ganz überwiegend - wenn nicht gar ausschließlich - als Instrument des Dienstherrn zur flexiblen Personalsteuerung bis hin zum Personalabbau zu verstehen ist. Dies folgt aus der im Vergleich zu den entsprechenden tarifvertraglichen Vereinbarungen für Arbeiter und Angestellte gänzlich anderen Belastung des Dienstherrn, der im Falle der Bewilligung von Altersteilzeit für einen vollzeitbeschäftigten Beamten diesem - ohne dass ihm ein Ausgleich seitens der Arbeitsverwaltung gewährt würde - nicht nur für die gesamte Bewilligungsdauer 83 % der Dienstbezüge zu zahlen hat (§ 6 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 2 ATZV), obwohl der Beamte insgesamt nur 50 % seiner Dienstleistung erbringt, sondern darüber hinaus auch verpflichtet ist, die gesamte Zeit der Altersteilzeit zu 90% als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Es kommt hinzu, dass der Dienstherr gemäß § 85 b Abs. 2 Satz 2 HBG von der Anwendung der Altersteilzeitregelung gänzlich absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken kann, ohne dass insoweit irgendwelche normativen Vorgaben bestünden. Auch dies legt die Annahme nahe, dass subjektive Rechte der Landesbeamten mit der Vorschrift des § 85 b HBG nicht begründet werden, weil dem Dienstherrn ein extrem weiter personalwirtschaftlicher Organisationsspielraum ohne jegliche gesetzliche Einschränkung eingeräumt wird.
12 Gleichwohl bejaht das Gericht die Klagebefugnis des Klägers, weil dieser in Anbetracht der Regelung des § 85 b Abs.1 HBG, wonach unter näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag Altersteilzeit bewilligt werden kann, jedenfalls einen subjektiven Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, ausschließlich an sachlichen Kriterien orientierte und den Gleichheitssatz beachtende Bescheidung seines Begehrens hat.
13 Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger eine rückwirkende Bewilligung der Altersteilzeit ab dem 01.03.2002 begehrt. Eine (Teil-) Erledigung ist nicht eingetreten, denn dem Begehren des nach wie vor in Vollzeit tätigen Klägers kann im Falle eines Obsiegens in diesem Verfahren dergestalt Rechnung getragen werden, dass seine Dienstbezüge rückwirkend ab dem 01.03.2002 auf 83% reduziert werden und er erfolgte Überzahlungen zurückerstattet. Etwas anderes gilt erst dann, wenn die Freistellungsphase beginnt, weil eine danach ergehende (stattgebende) Gerichtsentscheidung nicht mehr umgesetzt werden kann.
14 Die nach alledem zulässige Klage ist indes nicht begründet, denn der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm ab dem 01.03.2002 Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt wird; auch steht ihm kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu.
15 Dies folgt jedoch nicht bereits daraus, dass nähere Bestimmungen der Landesregierung zur Altersteilzeit nicht vorliegen und somit Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung generell nicht gewährt werden kann (§ 85 b Abs. 2 Satz 3 HBG). Ob allerdings insoweit auf die "Hauswirtschaftlichen Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten des Landes" vom 26.06.2001 (StAnz. 2001, S. 2602) abgestellt werden kann, erscheint fraglich. Von Gesetzes wegen erforderlich sind - wie dargestellt - Bestimmungen der Landesregierung; die Landesregierung (das Kabinett) besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern (Art. 100 HV). Die zitierten hauswirtschaftlichen Regelungen sind jedoch durch das Hessische Ministerium der Finanzen bekannt gegeben worden, ohne dass erkennbar gemacht wäre, ob zuvor eine inhaltliche Befassung des Kabinetts stattgefunden hat. Dem soll an dieser Stelle aber nicht weiter nachgegangen werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass das Hessische Ministerium der Finanzen bereits unter dem 20.12.2000 (StAnz. 2001, S. 372) hauswirtschaftliche Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten des Landes bekannt gegeben hatte, die - so der Vorspann - von der Landesregierung am 28.11.2000 beschlossen worden waren. Von daher kann unterstellt werden, auch die unter dem 26.06.2001 bekannt gegebenen Regelungen beruhten auf einer entsprechenden Beschlussfassung der Landesregierung; ebenso denkbar ist aber auch, dass das Ministerium der Finanzen anlässlich der ursprünglichen Beschlussfassung der Landesregierung ermächtigt wurde, notwendig werdende Ergänzungen eigenständig zu veranlassen.
16 Selbst wenn man aber zu der Auffassung gelangen sollte, die unter dem 26.06.2001 bekannt gegebenen Regelungen seien unwirksam, stünde dies nicht generell der Gewährung von Altersteilzeit entgegen, weil dann auf die weiter geltenden und zweifelsfrei ordnungsgemäß beschlossenen Regelungen vom Dezember 2000 zurück zu greifen wäre; insofern könnten sich dann allenfalls inhaltliche Unterschiede bei der Bewertung des Einzelfalles ergeben.
17 Unbegründet ist die Klage jedoch deshalb, weil die von der Behörde zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung genannten Gründe diese zu tragen vermögen.
18 In dem vom 21.08.2002 datierenden Bescheid hat die Behörde zunächst ausgeführt, bereits dringende dienstliche Belange stünden hier der Bewilligung von Altersteilzeit entgegen.
19 Bei dem Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" im Sinne des § 85 b Abs. 1 Nr. 3 HBG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wird von der Bewilligung von Altersteilzeit entgegenstehenden dringenden dienstlichen Belangen jedenfalls immer dann gesprochen werden können, wenn die Funktionsfähigkeit des maßgeblichen Verwaltungsbereichs nachhaltig beeinträchtigt wird, wenn also eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet ist.
20 Dies ist vorliegend hinsichtlich des Gerichtsvollzieherdienstes bei dem Amtsgericht A-Stadt ohne jede Einschränkung zu bejahen.
21 Die Behörde hat in dem angefochtenen Ausgangsbescheid detailliert die aktuelle Belastungssituation im Gerichtsvollzieherdienst beschrieben, dies durch Zahlenmaterial, dessen inhaltliche Richtigkeit anzuzweifeln für das Gericht keine Veranlassung besteht, belegt und hiermit deutlich gemacht, dass der Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase eine Ersatzgestellung dringend erforderlich machen würde. Dieser Schluss ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, denn wenn bereits bei den heute abzusehenden weiteren Personalausfällen die pro-Kopf-Belastung weit über den Landesdurchschnitt, der bei 142,67% liegt, ansteigt, begründet dies die dringende Notwendigkeit, zusätzlichem Personalausfall in diesem Bereich entgegenzuwirken; dies gilt um so mehr, als es quantitativ um durchschnittliche Überlastungen des einzelnen Gerichtsvollziehers um annähernd 50% geht - dass bei diesen Gegebenheiten der Gerichtsvollzieherdienst schon jetzt an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit stößt, mithin jeder weitere Personalausfall zu nachhaltigen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen muss, ergibt sich für das Gericht aus dem behördlichen Vorbringen überaus deutlich.
22 In einem zweiten Schritt ist sodann behördlicherseits dargestellt worden, dass und weshalb die nach dem zuvor Gesagten unabdingbare Ersatzgestellung nicht gewährleistet werden kann. Auch hiergegen ist seitens des Gerichts nichts zu erinnern, denn die aktuelle Situation stellt sich demnach wie folgt dar:
23 Bereits in der Vergangenheit - und ohne dass die Problematik der Altersteilzeit hierbei eine maßgebliche Rolle gespielt hätte - war die Justizverwaltung wegen der nicht ausreichenden Bewerberzahlen außer Stande, für den Gerichtsvollzieherdienst geeignetes Personal des mittleren Dienstes in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen. Vielmehr war es erforderlich, Beamte und Beamtinnen des gehobenen Justizdienstes zeitlich befristet mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes zu beauftragen, weil - was wiederum durch entsprechendes Zahlenmaterial plausibel belegt ist - angesichts des weiterhin hohen Personalbedarfs im Gerichtsvollzieherdienst und dem schon heute absehbaren Ausscheiden weiterer Gerichtsvollzieher aus Gründen, die vom Dienstherrn nicht zu beeinflussen sind, trotz eines leichten Anstiegs der Bewerberzahlen freie Stellen nicht in dem erforderlichen Umfang zeitnah wieder besetzt werden können. Hierbei hat die Behörde auch den Umstand berücksichtigt, dass zahlreiche der befristeten Beauftragungen von Bediensteten demnächst enden und auch unter diesem Aspekt Lücken auftreten werden, die angesichts der realistischer Weise zu erwartenden Zahl von "Nachwuchskräften" keineswegs in dem erforderlichen Umfang geschlossen werden können.
24 Bei dieser Sachlage steht für das Gericht außer Frage, dass der Bewilligung von Altersteilzeit für den Kläger dringende dienstliche Belange im Sinne des § 85 b Abs. 1 Nr. 3 HBG entgegenstehen.
25 Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
26 Soweit er darauf abhebt, derzeit würden am Amtsgericht A-Stadt zwei Gerichtsvollzieheranwärter ausgebildet, so dass von daher bei Beginn seiner Freistellungsphase Ersatz zur Verfügung stünde, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Die Behörde hat hierzu ausgeführt, es entspreche ständiger Praxis, dass die Ausbildungsamtsgerichte auch im Gerichtsvollzieherdienst die Anwärter für alle in Betracht kommenden hessischen Dienststellen ausbilden würden; die Verteilung nach Abschluss der Ausbildung erfolge dann nach Bedarfsgesichtspunkten. Diese Handhabung erscheint dem Gericht nicht nur plausibel, sondern auch sachgerecht, weil zu Beginn der entsprechenden Ausbildung naturgemäß weder verbindlich gesagt werden kann, wie viele der in Ausbildung befindlichen Anwärterinnen und Anwärter diese erfolgreich abschließen, noch lässt sich über die Dauer der Ausbildung hinweg verlässlich prognostizieren, wie sich der Geschäftsanfall und die jeweilige Personalsituation hessenweit letztlich entwickeln werden.
27 Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch hinsichtlich seiner Argumentation, der Personalmangel im Gerichtsvollzieherdienst sei seit längerem bekannt, ebenso die nicht ausreichende Zahl geeigneter Nachwuchskräfte, so dass es unumgänglich sein werde, auch weiterhin auf Bedienstete des gehobenen Justizdienstes zurückzugreifen mit der Folge, dass auf diese Weise auch seine Planstelle bei Beginn der Freistellungsphase wieder besetzt werden könne; im übrigen handele es sich hier um "hausgemachte" Probleme, die sich nicht zu seinen Lasten auswirken dürften.
28 Diesen Ausführungen soll seitens des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen werden; unzutreffend sind jedoch die vom Kläger aus dieser Situationsbeschreibung gezogenen Schlussfolgerungen. Wie eingangs erwähnt, begründet die Vorschrift des § 85 b HBG keinen Rechtsanspruch des Beamten auf Bewilligung von Altersteilzeit; der Dienstherr kann von der Anwendung dieser Regelung insgesamt absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken. Zwar sind, was den Bereich des Gerichtsvollzieherdienstes anbelangt, bislang Beschränkungen der zuvor beschriebenen Art nicht verfügt worden. Dies bedeutet jedoch im Wege des Umkehrschlusses nicht etwa, dass der Dienstherr dann gehalten wäre, durch entsprechende Personalmaßnahmen - konkret: vermehrte Neueinstellungen, Ausschöpfen sämtlicher Ressourcen an anderer Stelle - verpflichtet wäre, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass (auch) im Bereich des Gerichtsvollzieherdienstes Altersteilzeit in Anspruch genommen werden kann. Eine dies bejahende Argumentation würde den grundlegenden Unterschied zwischen der für den Bereich der Landesbeamten geschaffenen Altersteilzeitregelung und der im tarifvertraglichen Bereich vereinbarten Regelung negieren, denn es ist nochmals zu betonen, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Ausgestaltung des § 85 b HBG die Annahme nahe legt, Altersteilzeit im Beamtenbereich diene nicht der Entlastung des Arbeitsmarktes, sondern eröffne die durch einen entsprechenden Antrag ausgelöste (kostenintensive) Möglichkeit der Personalsteuerung - zumindest aber wird keine Verpflichtung des Dienstherrn begründet, Stellen zu schaffen und zu bevorraten, um möglichen Anträgen auf Altersteilzeit entsprechen zu können.
29 Dieses Ergebnis mag aus der Sicht der Beamtenschaft, die sich insoweit eine Gleichstellung mit den Bediensteten im tarifvertraglichen Bereich versprochen hat, zu bedauern sein, verhält es sich doch im Ergebnis tatsächlich so, dass letztlich der Haushaltsgesetzgeber darüber befindet, ob und in welchen Bereichen Altersteilzeit gewährt werden kann. Dies ist jedoch die sich aus dem Regelungswerk des § 85 b HBG ergebende Konsequenz; an dieser Rechtslage hat sich das Gericht bei seiner Entscheidung zu orientieren.
30 Schließlich - ohne dass es indes für die hier zu treffende Entscheidung noch darauf ankäme - sind auch die von der Behörde gleichsam hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen frei von Fehlern, denn sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Finanzierung der mit Beginn der Freistellungsphase des Klägers unverzichtbaren Ersatzkraft weder aus den eingesparten Mitteln seiner Planstelle noch aus dem eng bemessenen Personalkostenbudget des Amtsgerichts A-Stadt sichergestellt werden kann.
31 Hinsichtlich des hiergegen vom Kläger sinngemäß erhobenen Einwandes, es bedürfe dann eben einer entsprechenden besseren Ausstattung des Budgets, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen; mangels eines Rechtsanspruchs auf Altersteilzeit kann auch eine hierfür benötigte Bereitstellung finanzieller Mittel nicht eingeklagt werden.
32 Soweit der Kläger darüber hinaus auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweist und geltend macht, jedenfalls im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung sei ihm aus Fürsorgegründen die "Wohltat" der Altersteilzeit zu gewähren, sind dies wiederum Erwägungen, die bei der Einführung der Altersteilzeit im tarifvertraglichen Bereich eine Rolle gespielt haben mögen; im Rahmen des § 85 b HBG vermögen sie jedoch vorhandene fiskalische Interessen des Dienstherrn nicht zu überwiegen.
33 Die Klage war daher sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages abzuweisen.
34 Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
35 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf
36 § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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