VG Darmstadt 2. Kammer, 2003-04-02, 2 E 42/00.A(2)

2 E 42/00.A(2)Tribunal administratif / 2e chambre2 avr. 2003

Regest

1. Der Widerruf der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungshindernisses ist nur dann zulässig, wenn die objektive Gefahr für den Ausländer entfallen ist und nicht auch dann, wenn der Ausländer - aus welchem Grund auch immer - auf die entsprechende Feststellung verzichtet. 2. § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, der den Verzicht auf die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regelt, ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.

Texte intégral

VG Darmstadt 2. Kammer — 2 E 42/00.A(2) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-02

Aktenzeichen: 2 E 42/00.A(2)

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2003:0402.2E42.00.A2.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 72 Abs 1 Nr 4 AsylVfG, § 73 Abs 3 AsylVfG, § 53 AuslG, § 121 VwGO, § 51 AuslG

Leitsatz

  1. Der Widerruf der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungshindernisses ist nur dann zulässig, wenn die objektive Gefahr für den Ausländer entfallen ist und nicht auch dann, wenn der Ausländer - aus welchem Grund auch immer - auf die entsprechende Feststellung verzichtet.

  2. § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, der den Verzicht auf die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regelt, ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.05.1999 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der am ... Z./Kolumbien geborene Kläger ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben im Oktober 1997 mit dem Flugzeug aus Kolumbien aus. Er gab an, über Paris nach Budapest geflogen zu sein, wo er sich einige Tage bei einer Freundin aufgehalten habe. Er sei dann Anfang November mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Der Kläger, der sich damals in ... aufhielt, wurde wegen des Verdachts der räuberischen Erpressung am Y. in Untersuchungshaft genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Darmstadt vom 26.10.1998 wurde er wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Bereits zuvor, im Juli 1998 stellte der Kläger einen Asylantrag. Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid der Beklagten vom X. als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In dem Bescheid wurde darüber hinaus festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Kolumbien angedroht. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 09*09.1998 wurde die aufschiebende Wirkung der vom Kläger gegen den Bescheid vom X. erhobenen Klage angeordnet. Mit Urteil vom 19.11.1998 verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach unter Abweisung der Klage im übrigen und unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom X. die Beklagte festzustellen, dass einer Abschiebung nach Kolumbien ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG entgegenstehe. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger glaubhaft angegeben habe, dass auf ihn ein Mordversuch in seinem Geschäft vorgenommen worden sei, weil er Angehörige des Drogenkartells von Pablo Escobar mit einer Preisgabe bestimmter Dinge bei der Polizei gedroht habe. Es sei zu einem Überfall auf sein Geschäft gekommen, bei dem ein Angestellter seines Geschäfts erschossen worden sei und der Kläger selbst schwer verletzt worden sei. Der Kläger habe noch eine Kugel aus der stattgefundenen Schießerei im Körper. Narben von der Schussverletzung und dem Angriff auf den Kläger mit dem Messer seien am Körper des Klägers erkennbar. Die Angaben des Klägers seien glaubhaft und stimmten mit den Verhältnissen, wie sie in Kolumbien herrschten, überein. Die dem Kläger bei einer Ausreise nach Kolumbien drohende Gefahr sei mittlerweile nicht abgeklungen. Auch wenn Pablo Escobar als der Anführer eines Drogenkartells in Z. erschossen worden sei, bestehe diese mafiose Verbindung weiterhin in Kolumbien fort und sei weiterhin in der Lage, missliebige Personen zu liquidieren. Kolumbien gehöre zu den Staaten der Welt mit der höchsten Mordrate. Der Kläger habe damit gedroht, bestimmte Verbindungen eines Drogenkartells, die sich aufgrund von Kontaktaufnahmen in seinem W.geschäft ergaben, der Polizei bekannt zu geben. Er sei deshalb offenbar auf eine Abschussliste gesetzt worden und sei bei seiner Wiedereinreise akut gefährdet. Diesen Gefährdungen könne er nicht durch einen Ortswechsel innerhalb Kolumbiens entgehen. Die Drogenkartelle in Kolumbien übten eine erhebliche Macht aus. Ihre Struktur sei so gestaltet, dass sie Personen, die sie wirklich suchen oder ausschalten wollten, in Kolumbien überall finden könnten. Die dem Kläger bei Rückkehr nach Kolumbien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Maßnahmen seien dem Staat zuzurechnen. Eine Verfolgung durch private Dritte sei dem gebietsmächtigen Staat zuzurechnen, wenn dieser dem Verfolgten keinen Schutz gewähre. Eine solche Schutzgewährung gegenüber dem Kläger von Seiten des kolumbianischen Staates bei Rückkehr sei nicht zu erwarten. Der kolumbianische Staat sei im Falle eines Transsexuellen, der zu den gesellschaftlichen Randgruppen in Kolumbien gehöre, nicht schutzwillig. Aus diesem Grund sei nicht nur Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern auch Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonventionen zu gewähren. Aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19.11.1998 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 02.02.1999 fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates des Klägers vorliegen.

2 Mit Schreiben vom 03.02.1999 wandte sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt ... an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt und regte die Durchführung einer Maßnahme nach § 456a StPO an. Zur Begründung gab er an, der Kläger sei Transsexueller und bestreite seinen Lebensunterhalt in diesem Milieu. Er fühlte sich als Frau, sei jedoch biologisch ein Mann.

3 Dem zufolge sei eine Unterbringung weder in einer JVA mit männlichen noch in einer JVA mit weiblichen Gefangenen tragbar. In der hiesigen JVA sei der Gefangene seit seiner Inhaftierung am 04.05.1998 einzeln untergebracht. Aus o. g. Gründen nehme der Gefangene an keinen Veranstaltungen teil. Die tägliche Freistunde müsse einzeln abgehalten werden. Dieser Zustand sei weder für die Bediensteten noch für den Betreffenden auf Dauer zumutbar. Dem Schreiben war eine vom Kläger unterschriebene, auf Deutsch abgefasste Erklärung beigefügt, in der es heißt, dass der Kläger sein Einverständnis gebe, nach Kolumbien abgeschoben zu werden. Mit Schreiben vom 23.03.1993 wandte sich die Ausländerbehörde der Stadt ... die Beklagte und bat um Auskunft darüber, ob die Erklärung des Klägers, mit einer Abschiebung nach Kolumbien einverstanden zu sein, Auswirkungen auf die Entscheidung vom 02.02.1999 habe. Mit Erklärung vom 25.03.1999 erklärte der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt ... dass er auf seine Rechte aus dem Bescheid der Beklagten vom 02.02.1999 verzichte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) leitete daraufhin im April 1999 ein Widerrufsverfahren für den Bescheid vom 02.02.1999 ein. Zu der Absicht, den Bescheid vom 11.05.1999 zu widerrufen, hörte das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 11.05.1999, dem Kläger in der ... am 18.05.1999 zugestellt, an. Mit Schreiben vom 14.05.1999, beim Bundesamt am 17.05.1999 eingegangen, bat die damalige Bevollmächtigte des Klägers, Frau Rechtsanwältin ..., um Mitteilung, ob die Entscheidung des Bundesamtes vom 02.02.1999 hinsichtlich ihres Mandanten im Hinblick darauf, dass er dringend in seine Heimat abgeschoben werden wolle, unter Inkaufnahme aller damit verbundenen Risiken zurückgenommen werden könne. Mit Bescheid vom 18.05.1999 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 02.02.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt an, dass der Bescheid zu widerrufen sei, da die Voraussetzungen für diese Entscheidung nicht mehr vorlägen (§ 73 Abs. 3 AsylVfG). Der Wunsch des Klägers, in sein Heimatland zurückzukehren, zeige deutlich auf, dass offensichtlich die Gefahren, vor denen der Abschiebungsschutz bewahren solle, nicht mehr bestünden. Dem stehe auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach nicht entgegen, dass damals die Situation des Klägers noch anders bewertet hätte. Andere Gründe, aus denen dem Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zur Seite stehen könnte, seien weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Der Bescheid wurde an die damalige Bevollmächtigte des Klägers am 19.05.1999 abgesandt.

4 Der Kläger hat sich mit einem Schreiben vom 31.05.1999, das der evangelische Anstaltspfarrer der Justizvollzugsanstalt ... verfasst hat und das sowohl vom Anstaltspfarrer als auch von dem Kläger unterschrieben war, an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach gewandt. Das Schreiben ist am 02.06.1999 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen. In dem Schreiben heißt es u.a., dass der Kläger transsexueller Gefangener den primären Geschlechtsmerkmalen nach, jedoch dem Erscheinen nach als Frau in einem reinen Männergefängnis in einem sehr hohen Maß unter der Haft gelitten habe. Er habe daher darum gebeten, unbedingt aus dem Gefängnis entlassen werden zu können. Der für den Kläger zuständige Sozialarbeiter habe daraufhin in Abstimmung mit der Rechtsanwältin ... dem Kläger erläutert, dass dies nur mit einer Maßnahme nach § 456a StPO erfolgen könne. Einen entsprechenden Antrag habe deshalb auch der Kläger unterschrieben. Er habe ebenso nochmals am 25.03.1999 eine Erklärung unterschrieben, auf die Rechte aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.1999 zu verzichten. Auf intensives Befragen, warum diese Unterschriften geleistet worden seien, habe der Kläger erklärt, dass diese Erklärungen in Deutsch abgefasst gewesen seien und er zwar aus dem Gefängnis entlassen werden wolle, jedoch keinesfalls nach Kolumbien abgeschoben werden wolle. Er habe dies alles damals überhaupt nicht verstanden, zumal er wegen seiner HIV-Infektion ganz durcheinander gewesen sei und keinen klaren Gedanken habe fassen können. Der Widerruf des Abschiebungsschutzes sei - was aufgrund der ausführlichen Schilderung der schweren Verletzungen durch die Drogenmafia im V. des Klägers nachvollziehbar sei - eine Katastrophe, gleich einem Todesurteil; lieber bleibe der Kläger in Haft, so schwer das auch sei, als den Verfolgern in Kolumbien ausgeliefert zu sein. Die in dem Schreiben wiedergegebenen Angaben des Klägers seien von einer Mitarbeiterin der Katholischen Spanischen Mission in ... gedolmetscht worden. Das Schreiben sei als eigener Antrag des Klägers an das Verwaltungsgericht um dringende Hilfe, nicht nach Kolumbien in den dort zu befürchtenden Tod abgeschoben zu werden, zu verstehen.

5 Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Schreiben vom 09.06.1999 beim evangelischen Pfarrer der Justizvollzugsanstalt ... nachgefragt, ob mit dem Schreiben vom 31.05.1999 habe Klage erhoben werden sollen. Der evangelische Pfarrer der JVA ... hat dies mit Schreiben vom 16.06.1999 bestätigt. Mit Beschluss vom 20.12.1999 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach das Verwaltungsstreitverfahren an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen.

6 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.05.1999 aufzuheben.

7 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist zu gewähren sei. Der Kläger habe die Klagefrist bewusst verstreichen lassen, da er mit dem Bescheid, der ergangen sei, einverstanden gewesen sei. Der Kläger habe dreimal erklären lassen, auf die Rechte aus dem Anerkennungsbescheid zu verzichten.

9 Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind auch 2 Hefte Verwaltungsvorgänge der Beklagten, ein Heft Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde der Stadt Darmstadt, die Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen 8 E 1607/00 (2) nebst den dort beigezogenen 2 Heften Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde der Stadt Darmstadt sowie die Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen 8 G 2057/00 (2) gewesen.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist zulässig.

11 Der Widerrufsbescheid vom 18.05.1999 wurde als Einschreiben am Mittwoch, den 19.05.1999, zur Post gegeben. Das als Klageschrift aufzufassende Schreiben des evangelischen Pfarrers der ... das vom Kläger ebenfalls unterschrieben wurde und in dem der Kläger eine eigene Bitte um dringende Hilfe äußerte, ging am Mittwoch, den 02.06.1999 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ein. Die Klagefrist von 2 Wochen (§ 74 Abs. 1 AsylVfG) wurde daher in jedem Fall eingehalten.

12 Die Klage ist auch begründet. Der Widerruf der im Bescheid vom 02.02.1999 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Kolumbiens vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

13 Die Beklagte durfte den Widerruf nicht deshalb aussprechen, weil der Kläger im März 1999 mehrfach erklärt hat, mit einer Abschiebung in sein Heimatland einverstanden zu sein. Dabei kann dahinstehen, ob diese Erklärungen - die offensichtlich in einer psychischen Ausnahmesituation abgegeben worden sind - als für das Bundesamt bindend anzusehen sind. Selbst wenn man nämlich von einer Beachtlichkeit dieser Erklärungen ausgehen würde, würden diese Erklärungen allein die Beklagte nicht zum Widerruf der Feststellungen des Bestehens eines Abschiebungshindernisses berechtigen. Das Asylverfahrensgesetz sieht für den Fall des Verzichts auf ein festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1,2,4 und 6 AuslG nicht vor, dass der Verzicht zum Erlöschen der Rechtsstellung führt, wie dies § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG für den Verzicht auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, vorsieht. Es ist nicht .davon auszugehen, dass es sich insoweit um einen Irrtum des Gesetzgebers handelt. Positive Feststellungen des Bundesamts zu § 53 AuslG werden ausschließlich von § 73 Abs. 3 AsylVfG erfasst, der unter den dort bezeichneten Voraussetzungen die Rücknahme und den Widerruf der Entscheidung ermöglicht. Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck bieten für eine analoge Anwendung des § 72 AsylVfG auf die Rechtstellung nach § 53 AuslG keine Handgabe (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 15.06.1999, Az.: 13 S 537/99, AuAS 1999,213; in diesem Beschluss legt dies der VGH Bad.-Württ. ausführlich unter Berücksichtigung der Motive und der Entstehungsgeschichte der §§ 72,73 AsylVfG 1992 dar). Die Auffassung, dass ein Verzicht auf die Rechtsstellung die Feststellung des Bestehens eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG nicht zum Erlöschen bringt, berücksichtigt auch die Tatsache, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor objektiven Gefahren in dem Staat schützen, in dem eine Abschiebung des Ausländers in Betracht kommt. Der Schutz vor einer objektiv bestehenden Gefahr kann aber nicht in das Belieben desjenigen gestellt werden, der geschützt werden soll.

14 Der Widerruf der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG kann somit nur gemäß § 73 Abs, 3 AsylVfG erfolgen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, hatte das Bundesamt zu beachten, dass der Bescheid vom 02.02.1999 auf der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19.11.1998 beruhte.

15 Beruht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage die Aufhebung der Feststellung durch das Bundesamt. Dies folgt jedenfalls aus § 121 VwGO, wonach rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. § 73 Abs. 3 AsylVfG befreit nicht von dieser Rechtskraftbindung, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme oder dem Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht entgegensteht. Dies gilt für den Fall einer rechtskräftigen Verpflichtung zur Asylanerkennung und deren Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG; Nichts anderes gilt aber auch für das Verhältnis zwischen der rechtskräftigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG und der nachfolgenden behördlichen Aufhebung der in Befolgung des Urteils getroffenen Feststellung gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001, Az.: 1 C 7/01, BVerwGE 115,118 = NVwZ 2002,345).

16 Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet allerdings, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich verändert - so genannte zeitliche Grenze der Rechtskraft. Es liegt auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteil entfallen lässt. Gerade im Asylrecht liefe ansonsten die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO weitgehend leer. Sofern es nämlich auf die allgemeinen politischen Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers ankommt, sind diese naturgemäß ständigen Änderungen unterworfen. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann daher nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der - hier allein in Frage stehenden - Sachlage entscheidungserheblich ist. Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Zweck des § 121 VwGO ist es, zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- oder Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen den selben Beteiligten gemacht wird. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion - keine verbindlichen Aussagen mehr enthält (BVerwG, a.a.O.).

17 Im vorliegenden Fall lag eine solcher in wesentlichen Punkten neuer Sachverhalt weder im Zeitpunkt des Widerrufs durch das Bundesamt (1999) noch zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die vom Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 19.11.1998 angenommene Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland geändert hätte. Der Kläger hat sich nicht deshalb mit einer Abschiebung in sein Heimatland einverstanden erklärt, weil er seine Angaben vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, die zu dem Urteil vom 19.11.1998 geführt haben, nachträglich als nicht zutreffend dargestellt hat, sondern weil er für eine kurze Zeit im Frühjahr 1999 der Auffassung war, dass ein Verbleiben in der Strafhaft als männlicher Gefangener, der sich als Frau anzieht und als solche auftritt, in einem Männergefängnis noch unerträglicher sei als die möglichen Gefährdungen bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Ein Schluss darauf, dass die Gefahren, vor denen der Abschiebeschutz bewahren sollte, nicht mehr bestehen, wie dies das Bundesamt getan hat, ist aufgrund des Verhaltens des Klägers im Frühjahr 1999 nicht möglich. Die Erklärungen des Klägers lassen nicht den Schluss zu, dass er die Gefahrenlage, die bei einer Rückkehr nach Kolumbien entstehen würde, in Abweichung zu seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht Ansbach nunmehr als gering einschätzen würde. Der Kläger war lediglich für eine kurze Zeit und offensichtlich auch in einer psychischen Ausnahmesituation damit einverstanden, trotz dieser Gefahren, die ihm seiner Meinung nach im Heimatland drohen, in sein Heimatland zurückzukehren, um dadurch aus der JVA ..., einem reinen Männergefängnis, entlassen werden zu können. Ein in wesentlichen Punkten neuer Sachverhalt, der das Bundesamt unter Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach dazu berechtigen würde, die Feststellung des Bestehens eines Abschiebungshindernisses zu widerrufen, liegt darin aber nicht.

18 Es liegen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine anderen Umstände außerhalb dieser Erklärung des Klägers vor, die das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG zum Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG berechtigen würde. Es ist für das Gericht nicht aufgrund allgemein bekannter Ereignisse ersichtlich, dass sich die für das Verwaltungsgericht Ansbach bei seiner Entscheidung im November 1998 maßgeblichen Umstände in Kolumbien so geändert hätten, dass dieses rechtskräftige Urteil des VG Ansbach keine verbindlichen Aussagen mehr enthalten würde. Auch die Beklagte, die sich an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt weder durch Einreichung von Schriftsätzen noch durch die Übersendung eines Vertreters zur mündlichen Verhandlung beteiligt hat, trägt das Vorliegen solcher geänderten Umstände in Kolumbien nicht vor. Es fehlt für die Vornahme weiterer Ermittlungen an Anhaltspunkten, dass sich die Lage in Kolumbien so wie sie das Verwaltungsgericht Ansbach angenommen hat, geändert haben könnte. Insoweit ist es unerheblich, ob man die Entscheidung des VG Ansbach für zutreffend hält oder nicht. Es ist nämlich anerkannt, dass die Rechtskraftwirkung unabhängig davon besteht, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfen und zutreffend gewürdigt hat (vgl. auch dazu: BVerwG, a.a.O.).

19 Da somit nicht von einem im Vergleich zur Entscheidung des VG Ansbach in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalt auszugehen ist, steht die Rechtskraft der Entscheidung des VG Ansbach vom 19.11.1998 dem Widerruf des Bescheids vom 02.02.1999 entgegen.

20 Der Bescheid vom 18.05.1999 ist auch dann nicht rechtmäßig, wenn man den erklärten Widerruf in eine Rücknahme des Bescheides vom 02.02.1999 umdeutet. Zwar ist eine solche Umdeutung prinzipiell möglich. Auch der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme steht aber die Rechtskraft der Entscheidung des VG Ansbach vom 19.11.1998 entgegen.

21 Nach alledem war der Bescheid vom 18.05.1999 aufzuheben, weil die Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach vom 19.11.1998 der Aufhebung des Bescheides vom 02.02.1999 entgegensteht.

22 Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO. Gerichtskosten waren gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht zu erheben.

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