VG Darmstadt 1. Kammer, 2002-12-05, 1 E 1504/98

1 E 1504/98Tribunal administratif / 1re chambre5 déc. 2002

Regest

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren ist dann zu verneinen, wenn ein Wehrpflichtiger, der an einer ausgeprägten Phobie gegen Knallgeräusche leidet, im Musterungsverfahren nicht auf diese gesundheitliche Beeinträchtigung hinweist und entsprechender Sachvortrag erst durch seinen im Widerspruchsverfahren beauftragten Bevollmächtigten erfolgt.

Texte intégral

VG Darmstadt 1. Kammer — 1 E 1504/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-05

Aktenzeichen: 1 E 1504/98

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2002:1205.1E1504.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 80 Abs 2 VwVfG, § 162 Abs 2 S 2 VwGO

Leitsatz

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren ist dann zu verneinen, wenn ein Wehrpflichtiger, der an einer ausgeprägten Phobie gegen Knallgeräusche leidet, im Musterungsverfahren nicht auf diese gesundheitliche Beeinträchtigung hinweist und entsprechender Sachvortrag erst durch seinen im Widerspruchsverfahren beauftragten Bevollmächtigten erfolgt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der am 20.01.1978 geborene Kläger, der im Rahmen des Musterungsverfahrens angegeben hatte, nach dem Abitur Betriebswirtschaftslehre studieren zu wollen, war mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Darmstadt vom 07.02.1997 als "wehrdienstfähig" (SigZ 3) gemustert worden, wobei ein Augenleiden vom ärztlichen Dienst mit den Fehlerziffern III 18, III 20 und III 22 und die orthopädischen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule mit der Fehlerziffer IV 42 bewertet worden waren. In dem einschlägigen Untersuchungsbogen (Blatt 8 der G-Unterlagen) findet sich in der Rubrik "Nervensystem" folgender handschriftlicher Eintrag: Zeitmangel; leere Anamnese.

2 Gegen diesen Musterungsbescheid hatte der Kläger persönlich Widerspruch erhoben und zur Begründung ausgeführt, nach den von ihm vorgelegten Gutachten der ihn behandelnden Fachärzte sei er wegen seiner Rücken- und Augenleiden nicht wehrdienstfähig.

3

4 Der ärztliche Dienst der Wehrbereichsverwaltung IV hatte nach Auswertung der vorliegenden Atteste und Befundberichte den festgestellten Tauglichkeitsgrad bestätigt.

5 Nach Anhörung des Klägers entschied die Wehrbereichsverwaltung IV, der Widerspruch werde als unbegründet zurückgewiesen. Vor Absendung des vom 09.09.1997 datierenden Widerspruchsbescheides zeigte der Bevollmächtigte des Klägers am 15.09.1997 dessen anwaltliche Vertretung an, bat um Akteneinsicht und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger in der Annahme, die vorgetragenen orthopädischen Beschwerden würden zur Ausmusterung führen, es unterlassen habe, auf eine bei ihm bestehende, wohl psychisch bedingte Phobie gegenüber Knallgeräuschen hinzuweisen. Diese Phobie sei derart ausgeprägt, dass der Kläger jedwede Situation, bei der es zu derartigen Knallgeräuschen kommen könne, strikt meide. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf dessen Lebensführung und stelle eine nachhaltige Beeinträchtigung der Wehrdienstfähigkeit dar.

6 Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens legte der Bevollmächtigte des Klägers fachärztliche Gutachten des Dr. M. (Orthopädie), des Dr. A. (Dermatologie / Allergologie), des Dr. I. (Pneumologie / Allergologie) und der Neurologin Dr. P. vor. In letztgenanntem, vom 27.10.1997 datierenden Gutachten heißt es, der Kläger habe berichtet, schon seit seiner Kindheit unter Phobien zu leiden, sobald er ein Knallgeräusch wahrnehme, dessen Ursache er nicht kenne. In seiner Kindheit sei es vor allen Dingen an Silvester bei ihm zu panikartigen Reaktionen gekommen; er habe sich im Keller versteckt, bis die Feuerwerks- und Knallkörper abgebrannt gewesen seien. Inzwischen habe er gelernt, dass es sich hierbei um harmlose Knaller handele. Sobald jedoch Knallgeräusche aufträten, deren Ursache und Entstehungsort er nicht sofort orten könne, reagiere er nach wie vor panikartig; hierbei bemerke er insbesondere Herzsensationen und Schweißausbrüche.

7 Im Zusammenhang mit der darauf hin veranlassten Untersuchung des Klägers im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz führte dieser ergänzend aus, es komme immer wieder vor, dass er durch Schieß- und Knallgeräusche irritiert sei. Besonders schlimm sei es bei Feuerwerken oder auch zum Jahreswechsel. Erstmals zum Jahreswechsel 1997 / 98 habe er die Problematik insofern abwenden können, als er sich in die mit Schallschutzfenstern ausgestattete eigene Wohnung habe zurückziehen können.

8 Der auf dieser Untersuchung basierenden ärztlichen Empfehlung folgend, gab die Wehrbereichsverwaltung IV mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.1996 (gemeint wohl: 1998) dem Widerspruch statt und stellte die Wehrdienstunfähigkeit des Klägers fest. Diese Entscheidung enthielt des weiteren den Ausspruch, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet würden; die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen. Letzteres wurde damit begründet, dass der Kläger diejenigen gesundheitlichen Einschränkungen, die zu seiner Ausmusterung geführt hätten, nicht schon im Musterungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorgetragen habe; hierfür hätte es der Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht bedurft.

9 Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 23.06.1998 gegen Empfangsbekenntnis zur Post gegeben.

10 Am 27.07.1998 - einem Montag - hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe bereits im Musterungsverfahren die ihm verfügbaren Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschildert. Allerdings sei er selbst nicht in der Lage gewesen zu erkennen, auf welche spezifischen Details es für die Frage der Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit bei den einzelnen Beschwerden ankomme; deshalb habe er auch nicht diejenigen Gutachteraufträge formulieren können, deren Ergebnis dann später zu seiner Ausmusterung geführt habe. Es sei zwar richtig, dass er erst im Widerspruchsverfahren auf die Phobie gegen Knallgeräusche hingewiesen habe. Allerdings sei ihm selbst der Krankheitswert dieses Umstandes und mithin dessen wehrrechtliche Relevanz nicht deutlich gewesen, bevor er hierüber mit seinem Bevollmächtigten gesprochen habe. Es sei Aufgabe der Behörde gewesen, ihn im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht gezielt zu befragen. Wäre dies geschehen, hätte er auch entsprechende Angaben gemacht. Der Eintrag "Zeitmangel, leere Anamnese" auf dem Untersuchungsbogen belege, dass behördlicherseits die gebotene Sachverhaltsaufklärung nicht betrieben worden sei.

11 Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages des Klägerbevollmächtigten wird auf dessen Schriftsätze vom 30.11.1998, 21.09.1999 und 06.03.2000 verwiesen.

12 Der Kläger beantragt,

den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom 19.06.1996 hinsichtlich der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aufzuheben

und die Beklagte zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen den Musterungsbescheid vom 07.02.1997 für notwendig zu erklären.

13 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Sie weist darauf hin, dass der Kläger eine wichtige gesundheitliche Tatsache - nämlich die Phobie gegen Knallgeräusche - nicht bereits im Musterungsverfahren vorgetragen habe. Hätte er dies getan, wäre er schon damals ausgemustert worden; für die vollständigen Angaben seiner gesundheitlichen Beschwerden habe es der Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht bedurft. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Beschwerden, die einen großen Leidensdruck verursachten, spontan genannt würden. Anlässlich der Musterung sei der Kläger ausdrücklich nach psychisch-psychiatrischen Gesundheitsstörungen befragt worden. Nachdem er dies verneint habe, sei seitens des Musterungsarztes auf die Erhebung eines neurologischen Status verzichtet worden. Wegen weiterer Einzelheiten werde insoweit auf eine beigefügte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 17.02.2000 Bezug genommen.

15 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die ebenso wie die den Kläger betreffenden Personal- und G-Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn die Entscheidung der Behörde, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, ist rechtmäßig.

17 Die erkennende Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 19.12.1996 (1 E 2046/93 [2]) zur Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren folgendes ausgeführt:

18 Abgesehen davon, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 VwVfG und des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist und das Bundesverwaltungsgericht neuerdings (Urteil vom 26.02.1996 - 8 C 15.95 -) seine auch von der erkennenden Kammer durchgängig vertretene Auffassung bekräftigt hat, dass nach beiden Vorschriften bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren von einer Einzelfallprüfung auszugehen sei, ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage anwaltschaftlicher Hilfe bedient. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 80 Abs. 2 VwVfG dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen...

19 In Bestätigung und Fortführung seiner vorstehend zitierten Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 17.12.2001 (- 6 C 19/01 -, abgedruckt in NVwZ-RR 2002, S. 446 ) ausgeführt, es sei der Ansicht zu widersprechen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in Tauglichkeitsfeststellungsverfahren sei etwa deshalb stets notwendig, weil ihnen typischerweise eine besondere Schwierigkeit innewohne. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch, den ein Wehrpflichtiger ohne anwaltlichen Beistand gegen den Musterungsbescheid einlege und begründe, von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre mit der Folge, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in jedem Stadium des Verfahrens notwendig wäre. Für die Auslegung der Anwendung von § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sei weniger das Begriffspaar "Regel / Ausnahme" aussagekräftig als vielmehr die Feststellung, dass die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalles nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit gegeben sei.

20 Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangt die Kammer vorliegend zu der Überzeugung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig war.

21 In diesem Zusammenhang kommt es - entgegen der in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers - nicht darauf an, ob der Kläger mit Blick darauf, dass seine im Musterungsverfahren detailliert dargelegten und durch fachärztliche Atteste untermauerten gesundheitlichen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Augen nicht zu der von ihm erstrebten Ausmusterung geführt hatten, insoweit nunmehr die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes für erforderlich halten durfte. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt vielmehr darin, dass der Kläger an einer Phobie gegen Knallgeräusche leidet und dieser Umstand weder im Musterungsverfahren noch in dem vom Kläger zunächst eigenständig und ohne anwaltliche Hilfe betriebenen Widerspruchsverfahren zur Sprache gekommen war.

22 Wie oben ausgeführt und in den G-Unterlagen dokumentiert, hatte der Kläger im Musterungsverfahren ausdrücklich auf orthopädische Beschwerden und solche seiner Augen hingewiesen; den entsprechenden Sachvortrag hatte er durch fachärztliche Bescheinigungen belegt. Andererseits ist dem vom 27.10.1997 datierenden Befundbericht der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. und auch dem Bericht des Bundeswehrzentralkrankenhauses vom 05.06.1998 zu entnehmen, dass der Kläger bereits seit seiner Kindheit an einer Phobie gegen Knallgeräusche leidet. Das Vorhandensein dieser Phobie, die den Kläger seinen eigenen Angaben zufolge auch heute noch im Alltagsleben nachhaltig beeinträchtigt, steht der Annahme, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen, entgegen.

23 Der Kläger - zur damaligen Zeit angehender Akademiker - war im Musterungsverfahren durchaus in der Lage, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen, in dem er unter Vorlage fachärztlicher Befundberichte auf seine gesundheitlichen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Augen hinwies. Nach Erlass des Musterungsbescheides hatte er selbst schriftlich Widerspruch erhoben und wiederum auf die bereits genannten Leiden hingewiesen. Weshalb es ihm dann nicht möglich gewesen sein sollte, ohne anwaltlichen Beistand auf ein weiteres - gravierendes - Leiden hinzuweisen, erschließt sich dem Gericht nicht.

24 Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang darauf verweist, dem Kläger sei die wehrrechtliche Relevanz der Phobie nicht bewusst gewesen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ausweislich der G-Unterlagen hat der Kläger im weiteren Verlauf des Musterungsverfahrens den ihn untersuchenden Ärzten gegenüber Situationen beschrieben, in denen sich diese Phobie auch aktuell noch bemerkbar macht, nämlich beispielsweise das Silvesterfeuerwerk und die Feierlichkeiten zum 14. Juli in Frankreich. Folglich waren dem Kläger die seine Beschwerden auslösenden Umstände bekannt; ebenso musste ihm aber auch ohne weiteres bewusst sein, dass es auch bei der Ableistung des Wehrdienstes zwangsläufig zu Situationen kommen würde, in denen Knallgeräusche erzeugt werden. Anders ausgedrückt: Auch das Gericht geht davon aus, dass nicht jedem Wehrpflichtigen sämtliche Details des Dienstes bei der Bundeswehr geläufig sind; andererseits kann aber zwanglos unterstellt werden, dass tatsächlich jedem Wehrpflichtigen - und zwar ungeachtet seines Bildungsstandes - bekannt ist, dass der Dienst als Soldat früher oder später Schießübungen und ähnlich lärmerzeugende Tätigkeiten mit sich bringt. Von daher erachtet es das Gericht als schlechterdings ausgeschlossen, dass ein Wehrpflichtiger, der an einer ihn im Alltagsleben spürbar beeinträchtigenden Phobie gegen Knallgeräusche leidet, diesem Umstand im Musterungsverfahren keinerlei Bedeutung beimisst, sich insoweit den Musterungsärzten gegenüber verschweigt und erst anwaltlichen Beistandes bedarf, um entsprechenden Sachvortrag halten zu können.

25 Allerdings ist hiermit die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Frage, welchen vernünftigen Grund der ersichtlich seine Ausmusterung anstrebende Kläger gehabt haben sollte, seine Phobie zu verschweigen, nicht beantwortet. Die seitens des Klägerbevollmächtigten vorgetragene Auffassung, es könne zu den Merkmalen einer psychisch bedingten Erkrankung gehören, diese Dritten gegenüber zu verschweigen, kann als jedenfalls vertretbar bezeichnet werden; sie vermag das Klagebegehren indes nicht zu rechtfertigen. Der Sache nach leitet der Klägerbevollmächtigte hieraus ab, die Tatsache, dass ein Wehrpflichtiger bei der Musterung ein bestimmtes, ihm zumindest in seinen Auswirkungen bekanntes Krankheitsbild ohne erkennbaren sachlichen Grund verschweige, belege die Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, weil dieser Wehrpflichtige aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur zu entsprechendem Sachvortrag nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sei.

26 Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen.

27 Wie oben dargestellt, ist bei der Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen; maßgeblich ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage anwaltlicher Hilfe bedient. Zur Überzeugung des Gerichts muss davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlich vernunftbegabter Mensch, der wie der Kläger ein Hochschulstudium anstrebt und seine wehrrechtlichen Angelegenheiten zunächst eigenständig abgewickelt hat, regelmäßig auch in der Lage ist, auf eine sich nachhaltig bemerkbar machende Überreaktion auf Knallgeräusche hinzuweisen. Selbst wenn der Kläger aufgrund höchst individueller Dispositionen insoweit vor einer für ihn nicht überwindbaren Hemmschwelle gestanden haben sollte, änderte dies am Ergebnis nichts, denn abzustellen ist auf den "Durchschnittswehrpflichtigen" mit etwa dem gleichen Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Kläger; dass ein solcher Wehrpflichtiger es unterlässt, anlässlich des Musterungsverfahrens entsprechend vorzutragen, erachtet das Gericht für ausgeschlossen.

28 Nicht zu folgen vermag das Gericht auch der Argumentation des Klägerbevollmächtigten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei deshalb für notwendig zu erklären, weil die Behörde ihrer Verpflichtung zur vollständigen Ermittlung des relevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, was sich aus den entsprechenden Eintragungen in den G-Unterlagen sowie dem Umstand, dass er - der Klägerbevollmächtigte - alleine durch die "richtige" Fragestellung auf der Vorliegen einer psychischen Erkrankung gestoßen sei, ergebe.

29 Vom Ansatz her ist es zweifellos richtig, dass die Ermittlung des für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit maßgeblichen Sachverhaltes den Wehrersatzbehörden obliegt. Allerdings darf nicht außer acht gelassen werden, dass es insofern der Mitwirkung des Wehrpflichtigen bedarf. Der Umfang dieser Mitwirkungspflicht lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Von entscheidender Bedeutung ist daher vorliegend die Frage, ob den Wehrersatzbehörden ein Vorwurf daraus zu machen ist, dass im Rahmen der musterungsärztlichen Untersuchung die Phobie des Klägers gegen Knallgeräusche nicht erkannt worden ist.

30 Auch dies ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen.

31 Ausweislich der G-Unterlagen ergaben sich bei der Erhebung der Anamnese keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der letztlich zur Ausmusterung des Klägers führenden Erkrankung; dementsprechend enthält auch der Untersuchungsbogen keine einschlägigen Eintragungen. Anlässlich des vorliegenden Falles mag dahingestellt bleiben, wie intensiv eine musterungsärztliche Untersuchung speziell im Hinblick auf das mögliche Vorliegen neurologischer bzw. psychischer Erkrankungen zu sein hat. Jedenfalls dann, wenn es um eine Erkrankung geht, die einerseits ohne auslösenden Faktor im Rahmen einer Reihenuntersuchung unerkannt bleiben muss, andererseits aber von solch offenkundiger Bedeutung für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit ist, dass von jedem durchschnittlich begabten Wehrpflichtigen (siehe oben) erwartet werden kann, dass er zumindest auf die ihm bekannten Symptome ungefragt hinweist, verletzt die Behörde ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung nicht, wenn sie in dieser Richtung keine ausdrückliche Befragung des Wehrpflichtigen veranlasst.

32

33 Die Klage war daher abzuweisen.

34 Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

35 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36 Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 34 WPflG in Verbindung mit §§ 135, 133 VwGO).

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