Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 2009-09-09, 5 A 2129/09.Z

5 A 2129/09.ZTribunal administratif / 5e division9 sept. 2009

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — 5 A 2129/09.Z — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-09

Aktenzeichen: 5 A 2129/09.Z

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2009:0909.5A2129.09.Z.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2009 - 4 K 1807/08. DA - wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 1.312,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2009 bleibt ohne Erfolg.

2 Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen sie für die Jahre 2004 bis 2008 zu Gebühren für die Entwässerung von Niederschlagswasser und Brauchwasser herangezogen worden sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt, die Regelungen der Entwässerungssatzung der Beklagten hinsichtlich der Berücksichtigung der Niederschlagfläche sowie der Brauchwassermenge in Bezug auf die Regenwasserzisterne der Kläger seien nicht zu beanstanden.

3 Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel.

4 Der Bevollmächtigte führt aus, die Berechnungsmethode für die pauschale Berechnung einer Schmutzwassergebühr sei ebenso wie die Berechnung der Niederschlagswassergebühr unangemessen. Die Kläger hätten zunächst auch provisorische Wasseruhren installiert, wobei sich das erstaunliche Ergebnis ergeben habe, dass der Betrieb der Regenwasserzisterne für beide Alternativen - pauschale Abrechnung oder Abrechnung nach konkretem Verbrauch - unwirtschaftlicher gewesen sei als die Stilllegung der Zisterne. Letztlich werde also deren Betrieb abgabenrechtlich bestraft, obwohl deren Errichtung auch mit öffentlichen Zuschüssen gefördert worden sei. Die Entwässerungssatzung diene allein der Gebührenmaximierung.

5 Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im oben genannten Sinn. Gemäß § 10 Abs. 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - KAG - ist die Benutzungsgebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Für die Schmutzwassergebühr bedeutet das, dass auch Wasser, das nicht der kommunalen Wasserleitung entnommen worden ist, aber der Abwasserbeseitigung zugeführt wird - hier das als Brauchwasser verwendete Regenwasser aus der Zisterne der Kläger - in die Bemessung der Schmutzwassergebühr einzubeziehen ist. Dass hier die Entwässerungssatzung der Beklagten neben dem Einbau eines Schmutzwasserzählers die Möglichkeit vorsieht, die eingeleitete Menge pauschal zu berechnen (§ 25 Abs. 2 EWS: 12 m³ Brauchwasser je angefangenem m³ nutzbaren Zisternenvolumen/Jahr), um dem Anschlussnehmer zu ermöglichen, die Kosten für den Einbau eines speziellen Zählers zu ersparen, ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der von der Satzung angenommene Durchschnittswert einer Grundlage entbehrt, enthält der Zulassungsantrag nicht. Auch dass die Satzung der Beklagten bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen trotzdem eine - verminderte - Niederschlagfläche für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr zugrundelegt, ist sachgerecht, da davon auszugehen ist, dass auch bei Nutzung einer Regenwasserzisterne weiterhin Niederschlagswasser - wenn auch in vermindertem Umfang - von dem betreffenden Grundstück der Abwasserbeseitigung zugeleitet wird. Auch der Vortrag, die Kläger könnten nunmehr ihre Regenwasserzisterne wirtschaftlich nicht betreiben, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Ein Verstoß gegen gebührenrechtliche Grundsätze, insbesondere die oben genannte Bemessung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung, ist insofern nicht dargelegt. Schmutzwasser wird nach dem Umfang der Zuleitungsmenge - eventuell pauschaliert - berechnet. Gäbe es keine Zisterne und die Kläger würden die gleiche Menge, die sie aus der Zisterne als Brauchwasser verwenden, als Frischwasser beziehen, fielen in gleichem Umfang Schmutzwassergebühren an. Ersparnis bietet sich für Betreiber von Regenwasserzisternen insofern in der ersparten Frischwassermenge, sowie der verminderten Niederschlagfläche. Ob sich unter Berücksichtigung dessen der Einbau einer Regenwasserzisterne ökonomisch lohnt, muss der jeweilige Betreiber für sich entscheiden. Eine Frage der "Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung" - wie von Klägerseite vorgebracht - vermag der Senat in dieser Problematik nicht zu erkennen.

6 Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dafür wäre es erforderlich darzulegen, dass und inwiefern die vorliegende Rechtssache sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant vom durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsstreitverfahren abhebt. Mit dem Verweis auf "komplizierte technische Voraussetzungen" und "die Frage der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung" ist dieser Zulassungsgrund nicht in ausreichendem Umfang dargelegt.

7 Der Rechtssache kommt auch nicht die von Klägerseite angenommene grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

8 Macht ein die Zulassung der Berufung beantragender Beteiligter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend, muss er, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, dartun, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Rechtsstreit nämlich nur dann, wenn er eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.

9 Hier hat der Bevollmächtigte der Kläger schon keine rechtliche oder tatsächliche Frage im oben beschriebenen Sinn benannt. Allein der Verweis darauf, dass in Hessen über Jahre hinaus Regenwasserzisternen mit Millionensummen gefördert worden seien und nun Gebührenordnungen diese Millioneninvestitionen sinnlos machten, genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.

11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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