Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1987-01-14, BPV TK 1887/86

BPV TK 1887/86Tribunal administratif14 janv. 1987

Regest

1. Einzelvertragliche Abreden wie die Befristung des Arbeitsverhältnisses oder die Vereinbarung einer kürzeren Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) sind der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG entzogen. 2. Die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG setzen voraus, daß sich der Personalrat mit seiner ablehnenden Stellungnahme im Rahmen der Mitbestimmungstatbestände nach § 75 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 BPersVG hält. 3. Zum Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn der Personalrat der Einstellung von Bewerbern deshalb widerspricht, weil nur eine verkürzte Wochenarbeitszeit von 12 Stunden vorgesehen ist (Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.1985 - 1 ABR 35/83 -, BB 1986 S. 525). Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 14. November 1989, 6 P 4/87, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024446

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) — BPV TK 1887/86 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1987-01-14

Aktenzeichen: BPV TK 1887/86

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1987:0114.BPV.TK1887.86.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 BPersVG, § 75 BPersVG

Leitsatz

  1. Einzelvertragliche Abreden wie die Befristung des Arbeitsverhältnisses oder die Vereinbarung einer kürzeren Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) sind der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG entzogen.

  2. Die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG setzen voraus, daß sich der Personalrat mit seiner ablehnenden Stellungnahme im Rahmen der Mitbestimmungstatbestände nach § 75 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 BPersVG hält.

  3. Zum Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn der Personalrat der Einstellung von Bewerbern deshalb widerspricht, weil nur eine verkürzte Wochenarbeitszeit von 12 Stunden vorgesehen ist (Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.1985 - 1 ABR 35/83 -, BB 1986 S. 525).

Verfahrensgang

nachgehend BVerwG, 14. November 1989, 6 P 4/87, Beschluss

Permalink

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