Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1986-12-10, 9 UE 792/85

9 UE 792/85Tribunal administratif / Division 910 déc. 1986

Regest

§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. BAföG kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Besuch einer allgemeinbildenden, eine höhere Qualifikation vermittelnde Schule in einem Zeitraum erfolgt ist, in dem der Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung noch nicht erschöpft war. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024437

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat — 9 UE 792/85 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1986-12-10

Aktenzeichen: 9 UE 792/85

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:1210.9UE792.85.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. BAföG kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Besuch einer allgemeinbildenden, eine höhere Qualifikation vermittelnde Schule in einem Zeitraum erfolgt ist, in dem der Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung noch nicht erschöpft war.

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