I OE 60/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-09-30, I OE 60/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-09-30, I OE 60/67
I OE 60/67Tribunal administratif / 1re division30 sept. 1969
Regest
Erklärt ein Kläger gegenüber dem erkennenden Gericht er werde den von ihm geltend gemachten Anspruch "nicht weiterverfolgen" und erklärt er weiter auf die Anfrage des Gerichts, ob er die Klage zurücknehme, er könne keine Klage zurücknehmen, weil der fragliche Anspruch im Wege der Klage nicht geltend gemacht worden sei - wie er irrigerweise annimmt -, so liegt in seiner Erklärung, er werde den Anspruch nicht weiterverfolgen, keine Klagerücknahme vor. Vielmehr mangelt es an einem sachlichen Antrag. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 26. April 1967, III/2 241/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024140
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 60/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-09-30
Aktenzeichen: I OE 60/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0930.I.OE60.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Erklärt ein Kläger gegenüber dem erkennenden Gericht er werde den von ihm geltend gemachten Anspruch "nicht weiterverfolgen" und erklärt er weiter auf die Anfrage des Gerichts, ob er die Klage zurücknehme, er könne keine Klage zurücknehmen, weil der fragliche Anspruch im Wege der Klage nicht geltend gemacht worden sei - wie er irrigerweise annimmt -, so liegt in seiner Erklärung, er werde den Anspruch nicht weiterverfolgen, keine Klagerücknahme vor. Vielmehr mangelt es an einem sachlichen Antrag.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 26. April 1967, III/2 241/66, Urteil
Permalink
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