Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-09-11, V OE 76/67

V OE 76/67Tribunal administratif / 5e division11 sept. 1969

Regest

1. Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der städtischen Müllabfuhr wird von dem anschluß- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümers erhoben. 2. Der Anschluß- und Benutzungszwang ist keine - von dem Umfang der Anmeldung abhängige - variable Größe. 3. Der Anschluß- und Benutzungszwang umfaßt den gesamten abfuhrfähigen Müll auf dem gesamten Grundstück. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. Januar 1967, I/1-464/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024124

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 76/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-09-11

Aktenzeichen: V OE 76/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0911.V.OE76.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der städtischen Müllabfuhr wird von dem anschluß- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümers erhoben.

  2. Der Anschluß- und Benutzungszwang ist keine - von dem Umfang der Anmeldung abhängige - variable Größe.

  3. Der Anschluß- und Benutzungszwang umfaßt den gesamten abfuhrfähigen Müll auf dem gesamten Grundstück.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 19. Januar 1967, I/1-464/66, Urteil

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