Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-07-28, VI OE 97/68

VI OE 97/68Tribunal administratif / 6e division28 juil. 1969

Regest

1. Bei einem Verkauf von Vorräten aus der Vorratshaltung der Einfuhr- und Vorratsstelle (hier: für Getreide und Futtermittel) sind die daraus herrührenden Ansprüche als zivilrechtliche Ansprüche anzusehen, für deren Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (st. Rspr.). 2. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem gemischten Vertrag (hier: Generalvergleich) kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsweges allein auf den rechtlichen Charakter desjenigen Vertragsteils an, aus dem diese Ansprüche hergeleitet werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 12. Dezember 1966, II/2-988/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024086

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 97/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-28

Aktenzeichen: VI OE 97/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0728.VI.OE97.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Bei einem Verkauf von Vorräten aus der Vorratshaltung der Einfuhr- und Vorratsstelle (hier: für Getreide und Futtermittel) sind die daraus herrührenden Ansprüche als zivilrechtliche Ansprüche anzusehen, für deren Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (st. Rspr.).

  2. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem gemischten Vertrag (hier: Generalvergleich) kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsweges allein auf den rechtlichen Charakter desjenigen Vertragsteils an, aus dem diese Ansprüche hergeleitet werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 12. Dezember 1966, II/2-988/65, Urteil

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