Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-07-23, II OE 116/68

II OE 116/68Tribunal administratif / 2e division23 juil. 1969

Regest

1. Die Unanfechtbarkeit eines ohne Rechtsmittelbelehrung während der Geltungsdauer des VGG erlassenen Verwaltungsaktes ist ein Jahr nach Inkrafttreten der VwGO eingetreten. 2. Die Behörde ist nur dann verpflichtet, einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn sich seit der unanfechtbaren Entscheidung die Sach- und Rechtslage im maßgeblicher Weise geändert hat (st. Rspr.). 3. Der nachfolgende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Vertriebenen, der nach der Vertreibung zunächst eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hatte, befreit nicht auch von dem Stichtagserfordernis für die ständige Aufenthaltnahme oder der Erfüllung der gesetzlich hierzu bestimmten Ausnahmetatbestände. 4. Der in § 10 Abs. 4 Nr. 2 BVFG 1957 geforderte Nachweis, daß der Vertriebene sich rechtzeitig vor dem 31.12.1952 um die ständige Aufenthaltnahme im Bundesgebiet bemüht hatte, erstreckt sich auf sämtliche hierfür erforderliche Vorbereitungen und Unterlagen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 24. September 1968, VI/2-E-113/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024082

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 116/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-23

Aktenzeichen: II OE 116/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0723.II.OE116.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Unanfechtbarkeit eines ohne Rechtsmittelbelehrung während der Geltungsdauer des VGG erlassenen Verwaltungsaktes ist ein Jahr nach Inkrafttreten der VwGO eingetreten.

  2. Die Behörde ist nur dann verpflichtet, einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn sich seit der unanfechtbaren Entscheidung die Sach- und Rechtslage im maßgeblicher Weise geändert hat (st. Rspr.).

  3. Der nachfolgende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Vertriebenen, der nach der Vertreibung zunächst eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hatte, befreit nicht auch von dem Stichtagserfordernis für die ständige Aufenthaltnahme oder der Erfüllung der gesetzlich hierzu bestimmten Ausnahmetatbestände.

  4. Der in § 10 Abs. 4 Nr. 2 BVFG 1957 geforderte Nachweis, daß der Vertriebene sich rechtzeitig vor dem 31.12.1952 um die ständige Aufenthaltnahme im Bundesgebiet bemüht hatte, erstreckt sich auf sämtliche hierfür erforderliche Vorbereitungen und Unterlagen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 24. September 1968, VI/2-E-113/67, Urteil

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