Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-07-23, II OE 101/68

II OE 101/68Tribunal administratif / 2e division23 juil. 1969

Regest

1. Aus § 1 Abs. 1 SchPflG ist nicht abzuleiten, daß bei Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt der letztgenannte Ort der für die Schulpflicht bestimmende sein soll, wenn beider Orte im Lande Hessen gelegen sind. 2. Zu den durch den Besuch von auswärtigen Sonderschulen notwendig entstehenden Beförderungskosten gehören nicht nur die täglich entstehenden Beförderungskosten. 3. Wenn persönliche Gründe des Schülers nur in längeren Zeitabständen seine Beförderung von seinem Wohnsitz zur Schule und zurück erlauben, sind die damit verbunden Kosten ebenfalls notwendig entstanden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 24. Juli 1968, II/1-E-19/68, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024081

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 101/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-23

Aktenzeichen: II OE 101/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0723.II.OE101.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Aus § 1 Abs. 1 SchPflG ist nicht abzuleiten, daß bei Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt der letztgenannte Ort der für die Schulpflicht bestimmende sein soll, wenn beider Orte im Lande Hessen gelegen sind.

  2. Zu den durch den Besuch von auswärtigen Sonderschulen notwendig entstehenden Beförderungskosten gehören nicht nur die täglich entstehenden Beförderungskosten.

  3. Wenn persönliche Gründe des Schülers nur in längeren Zeitabständen seine Beförderung von seinem Wohnsitz zur Schule und zurück erlauben, sind die damit verbunden Kosten ebenfalls notwendig entstanden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 24. Juli 1968, II/1-E-19/68, Urteil

Permalink

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