Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-07-18, IV OE 30/67

IV OE 30/67Tribunal administratif / 4e division18 juil. 1969

Regest

1. Ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist nicht gegeben, wenn die Behörde lediglich den Inhalt eines zuvor ergangenen Verwaltungsaktes wiederholt, ohne daß Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie eine neue, an die Stelle des früheren Verwaltungsaktes tretende Sachentscheidung treffen wollte (allg. Rechtsauffassung). 2. Der § 152 Abs. 1 HGO ist mit seiner Aussage, daß die Gemeinden ihren "im Rahmen der Gesetze" erlassenen Verwaltungsverfügungen durch Zwangsmittel durchsetzen können, dahin auszulegen, daß der zu vollziehende Verwaltungsakt nicht mit einem zur Nichtigkeit führenden Mangel behaftet sein darf, (abw. von Beschl. des Sen. v. 20.03.1964, DVBl. 1964, 690 = NJW 1964, 2444 = HessVGRspr. 1965, 73). 3. Gibt die Bauaufsichtsbehörde einem Hauseigentümer die Beseitigung vermieteter Räumlichkeiten auf, so ist bei der Bemessung der dafür zu bestimmenden (angemessenen) Frist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Betroffene zunächst die Mietverhältnisse lösen und ggf. die Herausgabe der Mieträume im Rechtsweg erzwingen muß. 4. Die Behörde darf den Bürger nicht durch Zwangsmittel zu einer ihm unmöglichen Leistung anhalten. Droht die Behörde ein Zwangsmittel an, so muß für sie von vornherein Gewißheit bestehen, daß das von dem Betroffenen erwartete Verhalten allein von seinem Willen abhängig ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 20. Januar 1967, II 727/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024079

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 30/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-18

Aktenzeichen: IV OE 30/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0718.IV.OE30.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist nicht gegeben, wenn die Behörde lediglich den Inhalt eines zuvor ergangenen Verwaltungsaktes wiederholt, ohne daß Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie eine neue, an die Stelle des früheren Verwaltungsaktes tretende Sachentscheidung treffen wollte (allg. Rechtsauffassung).

  2. Der § 152 Abs. 1 HGO ist mit seiner Aussage, daß die Gemeinden ihren "im Rahmen der Gesetze" erlassenen Verwaltungsverfügungen durch Zwangsmittel durchsetzen können, dahin auszulegen, daß der zu vollziehende Verwaltungsakt nicht mit einem zur Nichtigkeit führenden Mangel behaftet sein darf, (abw. von Beschl. des Sen. v. 20.03.1964, DVBl. 1964, 690 = NJW 1964, 2444 = HessVGRspr. 1965, 73).

  3. Gibt die Bauaufsichtsbehörde einem Hauseigentümer die Beseitigung vermieteter Räumlichkeiten auf, so ist bei der Bemessung der dafür zu bestimmenden (angemessenen) Frist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Betroffene zunächst die Mietverhältnisse lösen und ggf. die Herausgabe der Mieträume im Rechtsweg erzwingen muß.

  4. Die Behörde darf den Bürger nicht durch Zwangsmittel zu einer ihm unmöglichen Leistung anhalten. Droht die Behörde ein Zwangsmittel an, so muß für sie von vornherein Gewißheit bestehen, daß das von dem Betroffenen erwartete Verhalten allein von seinem Willen abhängig ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 20. Januar 1967, II 727/66, Urteil

Permalink

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