Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-06-25, II OE 69/68

II OE 69/68Tribunal administratif / 2e division25 juin 1969

Regest

1. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Postabgang in einem Anwaltsbüro durch einen fünfzehnjähriger Lehrling besorgt wird und die Berufungsschrift nicht dem Verwaltungsgericht, sondern dem Landgericht zugeleitet wird. 2. Offen bleibt im vorliegenden Fall, ob ein wesentlicher und unverzichtbarer Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darin liegt, daß die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts den Beteiligten "zur Beschleunigung und Erleichterung der mündlichen Verhandlung" einen schriftlichen Sachbericht übersendet und der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung den Akteninhalt nur "unter Bezugnahme" auf diesen Sachbericht vorträgt (Lit. u. Rspr. zu dieser Frage). 3. Erweist sich die Berufung im endgültigen Ergebnis als unbegründet, obwohl das erstinstanzliche Verfahren unter einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, so ist sie zurückzuweisen, ohne daß es einer Aufhebung des angefochtenen Urteils bedarf. 4. Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist im Interesse der Verkehrsdisziplin auch dann sinnvoll, wenn der Betroffene die Verkehrsvorschriften zwar kennt, aber nicht beachtet, und danach der Schluß gerechtfertigt ist, daß er sich der möglichen schweren Folgen seines Verhaltens nicht bewußt ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. April 1968, VI/V-E-18/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024061

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 69/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-06-25

Aktenzeichen: II OE 69/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0625.II.OE69.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Postabgang in einem Anwaltsbüro durch einen fünfzehnjähriger Lehrling besorgt wird und die Berufungsschrift nicht dem Verwaltungsgericht, sondern dem Landgericht zugeleitet wird.

  2. Offen bleibt im vorliegenden Fall, ob ein wesentlicher und unverzichtbarer Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darin liegt, daß die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts den Beteiligten "zur Beschleunigung und Erleichterung der mündlichen Verhandlung" einen schriftlichen Sachbericht übersendet und der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung den Akteninhalt nur "unter Bezugnahme" auf diesen Sachbericht vorträgt (Lit. u. Rspr. zu dieser Frage).

  3. Erweist sich die Berufung im endgültigen Ergebnis als unbegründet, obwohl das erstinstanzliche Verfahren unter einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, so ist sie zurückzuweisen, ohne daß es einer Aufhebung des angefochtenen Urteils bedarf.

  4. Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist im Interesse der Verkehrsdisziplin auch dann sinnvoll, wenn der Betroffene die Verkehrsvorschriften zwar kennt, aber nicht beachtet, und danach der Schluß gerechtfertigt ist, daß er sich der möglichen schweren Folgen seines Verhaltens nicht bewußt ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 23. April 1968, VI/V-E-18/63, Urteil

Permalink

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