II OE 137/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-06-25, II OE 137/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-06-25, II OE 137/67
II OE 137/67Tribunal administratif / 2e division25 juin 1969
Regest
1.Ein Planfeststellungsbeschluß unterliegt als Ermessensentscheidung einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nur dahin, ob die Behörde ihr Ermessen überschritten oder fehlerhaft davon Gebrauch gemacht hat. 2. Ein Anlieger einer öffentlichen Straße hat Anspruch auf Erhaltung eines Zugangs von und zur Straße, der ihm den Anschluß an das öffentliche Straßennetz sichert. 3. An Anlieger trifft bei Straßenveränderungen insofern eine Mitwirkungspflicht, als von ihm gefordert werden kann, daß er bei Ausübung seines Zufahrtsrechts die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zumindest nicht erheblich stört. 4. Der Anlieger hat kein Recht auf Schaffung eines bestimmten Zugangs. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 27. September 1967, III/1-43/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024059
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 137/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-06-25
Aktenzeichen: II OE 137/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0625.II.OE137.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
1.Ein Planfeststellungsbeschluß unterliegt als Ermessensentscheidung einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nur dahin, ob die Behörde ihr Ermessen überschritten oder fehlerhaft davon Gebrauch gemacht hat.
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Ein Anlieger einer öffentlichen Straße hat Anspruch auf Erhaltung eines Zugangs von und zur Straße, der ihm den Anschluß an das öffentliche Straßennetz sichert.
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An Anlieger trifft bei Straßenveränderungen insofern eine Mitwirkungspflicht, als von ihm gefordert werden kann, daß er bei Ausübung seines Zufahrtsrechts die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zumindest nicht erheblich stört.
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Der Anlieger hat kein Recht auf Schaffung eines bestimmten Zugangs.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 27. September 1967, III/1-43/66, Urteil
Permalink
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