Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-06-10, OS I 94/66

OS I 94/66Tribunal administratif / 1re division10 juin 1969

Regest

Auch solche Versicherungsverhältnisse sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG schon als bestehend anzusehen, die erst nach der Einberufung zum Wehrdienst wirksam werden, auf deren Begründung dem Arbeitnehmer aber bereits bei Beginn des Wehrdienstes ein Rechtsanspruch zusteht. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach der Wehrpflichtige möglichst so gestellt werden soll, wie wenn er stehen würde, wenn er nicht zum Wehrdienst einberufen worden wäre. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 8. September 1966, I/1-575/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024049

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 94/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-06-10

Aktenzeichen: OS I 94/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0610.OS.I94.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Auch solche Versicherungsverhältnisse sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG schon als bestehend anzusehen, die erst nach der Einberufung zum Wehrdienst wirksam werden, auf deren Begründung dem Arbeitnehmer aber bereits bei Beginn des Wehrdienstes ein Rechtsanspruch zusteht. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach der Wehrpflichtige möglichst so gestellt werden soll, wie wenn er stehen würde, wenn er nicht zum Wehrdienst einberufen worden wäre.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 8. September 1966, I/1-575/65, Urteil

Permalink

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