Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-06-04, I OE 62/67

I OE 62/67Tribunal administratif / 1re division4 juin 1969

Regest

1. Zur Frage, ob ein "Fernmeldeaspirantenvertrag", durch welchen sich der Aspirant zur Rückzahlung der ihm von der Bundespost gezahlten Studienförderungsbeträge für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst der Bundespost verpflichtet, mit Art. 3, 12 und 33 Abs. 5 GG vereinbar ist (insoweit wie BVerwGE 30, 65). 2. Zur Frage, ob sich der Aspirant in diesem Zusammenhang darauf berufen kann, er hätte sich bei der Inanspruchnahme allgemeiner Studienförderungsmittel, z.B. nach dem sog. "Honnefer Modell", besser gestanden. 3. Zur Frage, ob sich der Aspirant in diesem Zusammenhang darauf berufen kann, er müsse einen besonderen Schutz genießen, weil er bei Abschluß des Fernmeldeaspirantenvertrages noch minderjährig und somit noch nicht "grundrechtsmündig" gewesen sei. 4. Der Bundespost, die im vorliegenden Verfahren ihrem ehemaligen Bediensteten im Gleichordnungsverhältnis gegenübertritt, können Verzugszinsen mit einem Zinssatz zugesprochen werden, welchen sie im Zeitpunkt der Inverzugsetzung (nicht: im Zeitpunkt der Klageerhebung) zur Deckung ihres Finanzbedarfs auf dem Kapitalmarkt aufzuwenden hatte. Hierbei kann auch der Nominalzins der damaligen Postanleihen überschritten werden. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 11. Mai 1967, I 911/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024043

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 62/67 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1969-06-04

Aktenzeichen: I OE 62/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0604.I.OE62.67.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Zur Frage, ob ein "Fernmeldeaspirantenvertrag", durch welchen sich der Aspirant zur Rückzahlung der ihm von der Bundespost gezahlten Studienförderungsbeträge für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst der Bundespost verpflichtet, mit Art. 3, 12 und 33 Abs. 5 GG vereinbar ist (insoweit wie BVerwGE 30, 65).

  2. Zur Frage, ob sich der Aspirant in diesem Zusammenhang darauf berufen kann, er hätte sich bei der Inanspruchnahme allgemeiner Studienförderungsmittel, z.B. nach dem sog. "Honnefer Modell", besser gestanden.

  3. Zur Frage, ob sich der Aspirant in diesem Zusammenhang darauf berufen kann, er müsse einen besonderen Schutz genießen, weil er bei Abschluß des Fernmeldeaspirantenvertrages noch minderjährig und somit noch nicht "grundrechtsmündig" gewesen sei.

  4. Der Bundespost, die im vorliegenden Verfahren ihrem ehemaligen Bediensteten im Gleichordnungsverhältnis gegenübertritt, können Verzugszinsen mit einem Zinssatz zugesprochen werden, welchen sie im Zeitpunkt der Inverzugsetzung (nicht: im Zeitpunkt der Klageerhebung) zur Deckung ihres Finanzbedarfs auf dem Kapitalmarkt aufzuwenden hatte. Hierbei kann auch der Nominalzins der damaligen Postanleihen überschritten werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 11. Mai 1967, I 911/66, Urteil

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