VI OE 20/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-06-02, VI OE 20/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-06-02, VI OE 20/68
VI OE 20/68Tribunal administratif / 6e division2 juin 1969
Regest
1. Die Besoldung ist ein wesentliches Teilstück der richterlichen Rechtsstellung. Sie muß deshalb entsprechend dem Verfassungsauftrag aus Art. 98 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG eine besondere gesetzliche Regelung erfahren. 2. Diesem Verfassungsauftrag aus Art. 98 Abs. 1 und Abs. 3 GG entspricht es nicht, wenn die Besoldung der Richter nur im Wege einer Verweisung auf die Beamtenbesoldung geregelt wird. § 31 BBesG und § 24 HBesG stehen deshalb mit Art. 98 GG nicht in Einklang. 3. Es ist ein "hergebrachter Grundsatz" des Berufsrichtertums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, daß den Richtern ein nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Richteramt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Richteramtes für die Allgemeinheit angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist. 4. Dem entspricht es nicht, daß Amtsgerichtsräte bis zur siebenten Dienstaltersstufe (also für die Dauer von 14 Jahren) den Regierungsräten besoldungsrechtlich gleichgestellt werden. Das Richteramt eines Amtsgerichtsrates ist dem Verwaltungsamt eines Regierungsrates nach Verantwortung und Bedeutung für die Allgemeinheit nicht mehr gleichwertig. § 53 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BBesG i.d. Fassung des 2. BesNG widerspricht mithin, da er die besoldungsrechtliche Gleichstellung der Amtsgerichtsräte bis zur siebenten Dienstaltersstufe mit den Regierungsräten vorschreibt, Art. 33 Abs. 5 GG. 5. Ein weiterer "hergebrachter Grundsatz" des Berufsrichtertums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist es, daß die Besoldung durch Gesetz festgelegt wird. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, der dahin geht, daß die gesetzlich festgelegte Besoldung für eine Gruppe von Richtern zu niedrig und damit im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG kein angemessener Lebensunterhalt sei, kann nicht im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden. Für eine verbindliche Entscheidung darüber, ob eine gesetzliche Besoldungsregelung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, ist allein der Verfassungsrechtsweg eröffnet. 6. Eine Dienstpostenbewertung für Beamte kann nicht sinngemäß auf Richter angewandt werden, da Aufgaben und Rechtsstellung der Beamten einerseits und der Richter andererseits nicht vergleichbar sind. 7. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 HBesG ein Anspruch auf Stellenzulage entsteht. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 15. März 1967, III/2-588/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024042
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 20/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-06-02
Aktenzeichen: VI OE 20/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0602.VI.OE20.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Besoldung ist ein wesentliches Teilstück der richterlichen Rechtsstellung. Sie muß deshalb entsprechend dem Verfassungsauftrag aus Art. 98 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG eine besondere gesetzliche Regelung erfahren.
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Diesem Verfassungsauftrag aus Art. 98 Abs. 1 und Abs. 3 GG entspricht es nicht, wenn die Besoldung der Richter nur im Wege einer Verweisung auf die Beamtenbesoldung geregelt wird. § 31 BBesG und § 24 HBesG stehen deshalb mit Art. 98 GG nicht in Einklang.
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Es ist ein "hergebrachter Grundsatz" des Berufsrichtertums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, daß den Richtern ein nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Richteramt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Richteramtes für die Allgemeinheit angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist.
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Dem entspricht es nicht, daß Amtsgerichtsräte bis zur siebenten Dienstaltersstufe (also für die Dauer von 14 Jahren) den Regierungsräten besoldungsrechtlich gleichgestellt werden. Das Richteramt eines Amtsgerichtsrates ist dem Verwaltungsamt eines Regierungsrates nach Verantwortung und Bedeutung für die Allgemeinheit nicht mehr gleichwertig. § 53 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BBesG i.d. Fassung des 2. BesNG widerspricht mithin, da er die besoldungsrechtliche Gleichstellung der Amtsgerichtsräte bis zur siebenten Dienstaltersstufe mit den Regierungsräten vorschreibt, Art. 33 Abs. 5 GG.
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Ein weiterer "hergebrachter Grundsatz" des Berufsrichtertums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist es, daß die Besoldung durch Gesetz festgelegt wird. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, der dahin geht, daß die gesetzlich festgelegte Besoldung für eine Gruppe von Richtern zu niedrig und damit im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG kein angemessener Lebensunterhalt sei, kann nicht im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden. Für eine verbindliche Entscheidung darüber, ob eine gesetzliche Besoldungsregelung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, ist allein der Verfassungsrechtsweg eröffnet.
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Eine Dienstpostenbewertung für Beamte kann nicht sinngemäß auf Richter angewandt werden, da Aufgaben und Rechtsstellung der Beamten einerseits und der Richter andererseits nicht vergleichbar sind.
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 HBesG ein Anspruch auf Stellenzulage entsteht.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 15. März 1967, III/2-588/66, Urteil
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