VI OE 163/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-06-02, VI OE 163/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-06-02, VI OE 163/68
VI OE 163/68Tribunal administratif / 6e division2 juin 1969
Regest
1. Im Falle der behördlichen Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes schließen sich die Anfechtungsklage auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts und die Verpflichtungsklage auf Erlaß des abgelehnten Verwaltungsakts gegenseitig aus. 2. Einzelfall zu der Frage, ob das Klagebegehren, den Beklagten "unter Aufhebung seiner Ablehnung" zu einer Leistung zu verurteilen, in eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ablehnung umgedeutet werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 27. März 1968, III/2-E-271/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024040
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 163/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-06-02
Aktenzeichen: VI OE 163/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0602.VI.OE163.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Im Falle der behördlichen Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes schließen sich die Anfechtungsklage auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts und die Verpflichtungsklage auf Erlaß des abgelehnten Verwaltungsakts gegenseitig aus.
-
Einzelfall zu der Frage, ob das Klagebegehren, den Beklagten "unter Aufhebung seiner Ablehnung" zu einer Leistung zu verurteilen, in eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ablehnung umgedeutet werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 27. März 1968, III/2-E-271/67, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024040
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