Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-03-21, IV OE 55/68

IV OE 55/68Tribunal administratif / 4e division21 mars 1969

Regest

1. Zur Zulässigkeit der sog. schlichten Leistungsklage. 2. Der die Lasten eines Eigenheims tragende Ehemann muß als Antragsberechtigter i.S. des § 6 WoGG angesehen werden, auch wenn er weder Eigentümer noch Mieter noch auch Inhaber einer ähnlichen Rechtsstellung i.S. des § 6 WoGG ist. 3. Der Bewilligungszeitraum beginnt nicht erst vom Tage der Erlasses des Bewilligungsbescheides ab zu laufen, sondern von dem Zeitpunkt an, von dem ab die Bewilligung des Wohngeldes erfolgt. 4. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 WoGG ist nicht erforderlich, daß ein weiterer besonderer Wohnraum für das kranke Familienmitglied zur Verfügung steht. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. April 1968, VI/2-E-162/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023982

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 55/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-03-21

Aktenzeichen: IV OE 55/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0321.IV.OE55.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Zulässigkeit der sog. schlichten Leistungsklage.

  2. Der die Lasten eines Eigenheims tragende Ehemann muß als Antragsberechtigter i.S. des § 6 WoGG angesehen werden, auch wenn er weder Eigentümer noch Mieter noch auch Inhaber einer ähnlichen Rechtsstellung i.S. des § 6 WoGG ist.

  3. Der Bewilligungszeitraum beginnt nicht erst vom Tage der Erlasses des Bewilligungsbescheides ab zu laufen, sondern von dem Zeitpunkt an, von dem ab die Bewilligung des Wohngeldes erfolgt.

  4. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 WoGG ist nicht erforderlich, daß ein weiterer besonderer Wohnraum für das kranke Familienmitglied zur Verfügung steht.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 23. April 1968, VI/2-E-162/67, Urteil

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