Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-03-10, VI OE 38/68

VI OE 38/68Tribunal administratif / 6e division10 mars 1969

Regest

1. Zur Frage der zulässigen Rückwirkung einer Beitragssatzung (st. Rspr.). 2. Zur Frage, ob ein Beitragsbescheid auf eine erst nach seinem Erlass verkündete Beitragssatzung gestützt werden kann, wenn die Satzung mit einer entsprechenden Rückwirkung gilt. 3. Die Gemeinde braucht bei einem Eckgrundstück nicht allein deswegen von der Erhebung des Erschließungsbeitrags für eine Straßenfront abzusehen, weil sie dies in derselben Straße bei einem anderen Eckgrundstück getan hat. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 10. Dezember 1965, II 596/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023961

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 38/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-03-10

Aktenzeichen: VI OE 38/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0310.VI.OE38.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage der zulässigen Rückwirkung einer Beitragssatzung (st. Rspr.).

  2. Zur Frage, ob ein Beitragsbescheid auf eine erst nach seinem Erlass verkündete Beitragssatzung gestützt werden kann, wenn die Satzung mit einer entsprechenden Rückwirkung gilt.

  3. Die Gemeinde braucht bei einem Eckgrundstück nicht allein deswegen von der Erhebung des Erschließungsbeitrags für eine Straßenfront abzusehen, weil sie dies in derselben Straße bei einem anderen Eckgrundstück getan hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 10. Dezember 1965, II 596/64, Urteil

Permalink

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