Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-03-07, IV OE 38/68

IV OE 38/68Tribunal administratif / 4e division7 mars 1969

Regest

1. Erläßt die Behörde nach Ablauf eines Jahres seit Stellung eines Antrages oder Einlegung eines Widerspruchs einen Bescheid, bzw. Widerspruchsbescheid, so ist der Rechtsweg neu eröffnet; die Frage, ob die Klage gemäß § 76 VwGO nach Ablauf der Jahresfrist erhoben werden konnte bzw. ob danach ein Widerspruch noch aufschiebende Wirkung haben konnte, ist dann gegenstandslos geworden (vgl. hierzu HessVGH, B. v. 24.08.1967, B V 38/65; BVerwG, U. v. 13.12.1967, IV C 124.65). 2. Voraussetzungen für eine Abbruchsverfügung (st. Rspr. d. Senats). 3. Bauwerke, die der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nicht unterliegen (§ 65 HBO) werden von §§ 29 ff BBauG nicht erfaßt. 4. Zur Beurteilung des Vorhabens nach der "vorhandenen Bebauung" im Sinne des § 34 BBauG; Abgrenzung der näheren Umgebung, auf die sich das Vorhaben auswirken kann. 5. Planerische Absichten der Gemeinde können, soweit sie nicht etwa schon in der vorhandenen Bebauung ihren Niederschlag finden, im Rahmen des § 34 BBauG nicht berücksichtigt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 16. Februar 1968, II E 98/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023959

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 38/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-03-07

Aktenzeichen: IV OE 38/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0307.IV.OE38.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Erläßt die Behörde nach Ablauf eines Jahres seit Stellung eines Antrages oder Einlegung eines Widerspruchs einen Bescheid, bzw. Widerspruchsbescheid, so ist der Rechtsweg neu eröffnet; die Frage, ob die Klage gemäß § 76 VwGO nach Ablauf der Jahresfrist erhoben werden konnte bzw. ob danach ein Widerspruch noch aufschiebende Wirkung haben konnte, ist dann gegenstandslos geworden (vgl. hierzu HessVGH, B. v. 24.08.1967, B V 38/65; BVerwG, U. v. 13.12.1967, IV C 124.65).

  2. Voraussetzungen für eine Abbruchsverfügung (st. Rspr. d. Senats).

  3. Bauwerke, die der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nicht unterliegen (§ 65 HBO) werden von §§ 29 ff BBauG nicht erfaßt.

  4. Zur Beurteilung des Vorhabens nach der "vorhandenen Bebauung" im Sinne des § 34 BBauG; Abgrenzung der näheren Umgebung, auf die sich das Vorhaben auswirken kann.

  5. Planerische Absichten der Gemeinde können, soweit sie nicht etwa schon in der vorhandenen Bebauung ihren Niederschlag finden, im Rahmen des § 34 BBauG nicht berücksichtigt werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 16. Februar 1968, II E 98/67, Urteil

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