II OE 105/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-01-22, II OE 105/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-01-22, II OE 105/68
II OE 105/68Tribunal administratif / 2e division22 janv. 1969
Regest
Die Verwertung des Gutachten psychologischer Sachverständiger bei der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich zulässig. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen sich allerdings nicht mit einer Beantwortung der Eignungsfrage im Gutachten des Sachverständigen begnügen, sondern müssen selbst und in eigener Verantwortung prüfen, ob und inwieweit die Feststellungen des Sachverständigen das von ihm gefundene Ergebnis rechtfertigen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die Feststellungen des Sachverständigen brauchbar sind. Erforderlichenfalls müssen weitere Beweismittel herangezogen werden. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 24. Juli 1968, I E 184/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023920
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 105/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-01-22
Aktenzeichen: II OE 105/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0122.II.OE105.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Verwertung des Gutachten psychologischer Sachverständiger bei der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich zulässig. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen sich allerdings nicht mit einer Beantwortung der Eignungsfrage im Gutachten des Sachverständigen begnügen, sondern müssen selbst und in eigener Verantwortung prüfen, ob und inwieweit die Feststellungen des Sachverständigen das von ihm gefundene Ergebnis rechtfertigen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die Feststellungen des Sachverständigen brauchbar sind. Erforderlichenfalls müssen weitere Beweismittel herangezogen werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 24. Juli 1968, I E 184/67, Urteil
Permalink
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