Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-12-17, I OE 72/67

I OE 72/67Tribunal administratif / 1re division17 déc. 1968

Regest

Der Dienstherr handelt nicht fehlerhaft, wenn er nach Änderung der Kannvorschrift des § 107 HBG F. 1954 in eine Sollvorschrift (§ 94 Abs. 1 S. 1 HBG F. 1967) einem Beamten, der auf dem Wege von der Wohnung zu seiner Dienststelle mit seinem privateigenen Kraftfahrzeug einen Dienstunfall erleidet, nur 500,-- DM zahlt und bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens denjenigen finanziellen Verlust außer Betracht läßt, den der Beamte durch den durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung in Höhe von 500,-- DM hätte vermeiden können. Die Änderung der Kannvorschrift des § 107 HBG F. 1954 in eine Sollvorschrift (§ 94 Abs. 1 S. 1 HBG F. 1967) bedeutet, daß der Beamte einen Anspruch auf Ersatz in angemessenem Umfang hat nicht aber, daß er Ersatz in vollem Umfang verlangen kann. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 8. Juni 1967, I E 20/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023906

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 72/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-12-17

Aktenzeichen: I OE 72/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1217.I.OE72.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Der Dienstherr handelt nicht fehlerhaft, wenn er nach Änderung der Kannvorschrift des § 107 HBG F. 1954 in eine Sollvorschrift (§ 94 Abs. 1 S. 1 HBG F. 1967) einem Beamten, der auf dem Wege von der Wohnung zu seiner Dienststelle mit seinem privateigenen Kraftfahrzeug einen Dienstunfall erleidet, nur 500,-- DM zahlt und bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens denjenigen finanziellen Verlust außer Betracht läßt, den der Beamte durch den durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung in Höhe von 500,-- DM hätte vermeiden können. Die Änderung der Kannvorschrift des § 107 HBG F. 1954 in eine Sollvorschrift (§ 94 Abs. 1 S. 1 HBG F. 1967) bedeutet, daß der Beamte einen Anspruch auf Ersatz in angemessenem Umfang hat nicht aber, daß er Ersatz in vollem Umfang verlangen kann.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 8. Juni 1967, I E 20/67, Urteil

Permalink

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