II OE 128/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-12-04, II OE 128/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-12-04, II OE 128/67
II OE 128/67Tribunal administratif / 2e division4 déc. 1968
Regest
1. Die Vorschriften der §§ 17 Abs. 4 FStrG, 34 Abs. 2 Hess. StraßenG räumen der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Frage, ob Auflagen zu erteilen sind, keinen Ermessensspielraum ein, sondern verpflichten sie dazu, wenn derartige Anlagen notwendig sind. 2. Anlagen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung benachbarter Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind, können sowohl Teile des Straßenkörpers selbst sein als auch Zubehör der Straße darstellen. 3. Der Begriff des öffentlichen Wohls im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG umfaßt nicht nur die Bedürfnisse des Straßenverkehrs, sondern erstreckt sich auch auf sonstige öffentliche Interessen, die durch den Straßenverkehr berührt werden. Im Planfeststellungsbeschluß sind daher dem Träger der Straßenbaulast diejenigen Auflagen zu machen, die zur Sicherung eines Wasserschutzgebietes erforderlich sind. 4. Auch gegenüber vorhandenen öffentlichen Straßen besteht ein im öffentlichen Rechtsweg verfolgbarer Anspruch auf Herstellung von Vorkehrungen und Einrichtungen, die geeignet sind, beeinträchtigende Einwirkungen auszuschließen oder zu mindern. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 15. August 1967, III/2-260/66 (III/2-571/66), Urteil nachgehend BVerwG, 17. November 1972, IV C 21.69, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023897
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 128/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-12-04
Aktenzeichen: II OE 128/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1204.II.OE128.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Vorschriften der §§ 17 Abs. 4 FStrG, 34 Abs. 2 Hess. StraßenG räumen der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Frage, ob Auflagen zu erteilen sind, keinen Ermessensspielraum ein, sondern verpflichten sie dazu, wenn derartige Anlagen notwendig sind.
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Anlagen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung benachbarter Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind, können sowohl Teile des Straßenkörpers selbst sein als auch Zubehör der Straße darstellen.
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Der Begriff des öffentlichen Wohls im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG umfaßt nicht nur die Bedürfnisse des Straßenverkehrs, sondern erstreckt sich auch auf sonstige öffentliche Interessen, die durch den Straßenverkehr berührt werden. Im Planfeststellungsbeschluß sind daher dem Träger der Straßenbaulast diejenigen Auflagen zu machen, die zur Sicherung eines Wasserschutzgebietes erforderlich sind.
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Auch gegenüber vorhandenen öffentlichen Straßen besteht ein im öffentlichen Rechtsweg verfolgbarer Anspruch auf Herstellung von Vorkehrungen und Einrichtungen, die geeignet sind, beeinträchtigende Einwirkungen auszuschließen oder zu mindern.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 15. August 1967, III/2-260/66 (III/2-571/66), Urteil nachgehend BVerwG, 17. November 1972, IV C 21.69, Urteil
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