Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-10-29, IV OE 10/67

IV OE 10/67Tribunal administratif / 4e division29 oct. 1968

Regest

1. Ein Bauwerk mit weniger als 30 cbm umbauten Raum und 3 m Höhe bedarf der Genehmigung, wenn es einen Aufenthaltsraum oder eine Feuerstätte enthält (§ 63 Nr. 1 HBO). 2. Das ungenutzte Verstreichenlassen der Frist des § 66 Abs. 3 HBO durch die Bauaufsichtsbehörde macht das angezeigte Bauwerk nicht formell legal. Die Berechtigung, das Bauwerk wegen Verstoßes gegen das materielle Recht zu beseitigen, bleibt Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 69 Abs. 4 HBO) bestehen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 7. Dezember 1966, II 688/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023867

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 10/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-10-29

Aktenzeichen: IV OE 10/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1029.IV.OE10.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Bauwerk mit weniger als 30 cbm umbauten Raum und 3 m Höhe bedarf der Genehmigung, wenn es einen Aufenthaltsraum oder eine Feuerstätte enthält (§ 63 Nr. 1 HBO).

  2. Das ungenutzte Verstreichenlassen der Frist des § 66 Abs. 3 HBO durch die Bauaufsichtsbehörde macht das angezeigte Bauwerk nicht formell legal. Die Berechtigung, das Bauwerk wegen Verstoßes gegen das materielle Recht zu beseitigen, bleibt Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 69 Abs. 4 HBO) bestehen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 7. Dezember 1966, II 688/66, Urteil

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