Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-09-09, VI OE 23/68

VI OE 23/68Tribunal administratif / 6e division9 sept. 1968

Regest

1. Das Ergebnis der Bewertung eines Dienstpostens und die Zuordnung dieses Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungsgruppe sowie die Bekanntgabe der Bewertung und Zuordnung an den Inhaber des Dienstpostens sind keine Verwaltungsakte, weil diese Maßnahmen sämtlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben. 2. Die Dienstpostenbewertung ist eine Amtshandlung, deren Vornahme grundsätzlich mit der sog. allgemeinen Leistungsklage (Vornahmeklage) begehrt werden kann. 3. Die Vornahmeklage auf Bewertung eines Dienstpostens nach bestimmten Grundsätzen wird unzulässig., wenn die Verwaltung auf Grund einer Änderung ihrer Bewertungspraxis diese Grundsätze nicht mehr anwendet. 4 a. Mit der Feststellungsklage kann das Bestehen der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechtsfolgen begehrt werden. 4 b. Soweit eine Vornahmeklage nicht mehr zulässig ist, kann die Feststellung begehrt werden, daß die Verwaltung verpflichtet war, einen Dienstposten in einer bestimmten Art und Weise zu bewerten. 5. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten schließt auch die Verpflichtung ein, den Dienstposten eines Beamten zumindest dann, wenn er ihn schon bewertet, richtig zu bewerten. a) Durch eine zutreffende Höherbewertung seines Dienstpostens wird dem Beamten die Chance gegeben, nach einer Höherstufung seines Dienstpostens entsprechend dieser Höherstufung befördert zu werden. b) Durch eine zutreffende Höherbewertung seines Dienstpostens im Falle des Unterbleibens seiner Beförderung eine Stellenzulage zu erhalten. c) Durch eine zutreffende Höherbewertung seines Dienstpostens wird dem Beamten bestätigt, daß er die dienstlichen Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahrnimmt, was seine Beförderungschancen zu seinen Gunsten verschieben kann. d) In einer unzutreffend niedrigen Bewertung des Dienstpostens eines Beamten könnte eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu sehen sein. 6. Die Begründetheit einer Klage des Beamten auf Erfüllung der Fürsorgepflicht oder auf Feststellung der Nichterfüllung der Fürsorgepflicht setzt kein Verschulden des Dienstherrn voraus. 7. Die Zulassung von Klagen auf Dienstpostenbewertung stellt keine unzulässige Kontrolle des Gesetzgebers des Haushaltsgesetzes dar, weil dadurch jedenfalls der Gesetzgeber nicht zu entsprechenden Stellenanhebungen verpflichtet wird. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. Juli 1967, III/2-1148/66, Urteil nachgehend BVerwG, 28. Oktober 1970, VI C 55.68, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023834

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 23/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-09-09

Aktenzeichen: VI OE 23/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0909.VI.OE23.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Das Ergebnis der Bewertung eines Dienstpostens und die Zuordnung dieses Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungsgruppe sowie die Bekanntgabe der Bewertung und Zuordnung an den Inhaber des Dienstpostens sind keine Verwaltungsakte, weil diese Maßnahmen sämtlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben.

  2. Die Dienstpostenbewertung ist eine Amtshandlung, deren Vornahme grundsätzlich mit der sog. allgemeinen Leistungsklage (Vornahmeklage) begehrt werden kann.

  3. Die Vornahmeklage auf Bewertung eines Dienstpostens nach bestimmten Grundsätzen wird unzulässig., wenn die Verwaltung auf Grund einer Änderung ihrer Bewertungspraxis diese Grundsätze nicht mehr anwendet.

4 a. Mit der Feststellungsklage kann das Bestehen der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechtsfolgen begehrt werden.

4 b. Soweit eine Vornahmeklage nicht mehr zulässig ist, kann die Feststellung begehrt werden, daß die Verwaltung verpflichtet war, einen Dienstposten in einer bestimmten Art und Weise zu bewerten.

  1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten schließt auch die Verpflichtung ein, den Dienstposten eines Beamten zumindest dann, wenn er ihn schon bewertet, richtig zu bewerten.

a) Durch eine zutreffende Höherbewertung seines Dienstpostens wird dem Beamten die Chance gegeben, nach einer Höherstufung seines Dienstpostens entsprechend dieser Höherstufung befördert zu werden.

b) Durch eine zutreffende Höherbewertung seines Dienstpostens im Falle des Unterbleibens seiner Beförderung eine Stellenzulage zu erhalten.

c) Durch eine zutreffende Höherbewertung seines Dienstpostens wird dem Beamten bestätigt, daß er die dienstlichen Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahrnimmt, was seine Beförderungschancen zu seinen Gunsten verschieben kann.

d) In einer unzutreffend niedrigen Bewertung des Dienstpostens eines Beamten könnte eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu sehen sein.

  1. Die Begründetheit einer Klage des Beamten auf Erfüllung der Fürsorgepflicht oder auf Feststellung der Nichterfüllung der Fürsorgepflicht setzt kein Verschulden des Dienstherrn voraus.

  2. Die Zulassung von Klagen auf Dienstpostenbewertung stellt keine unzulässige Kontrolle des Gesetzgebers des Haushaltsgesetzes dar, weil dadurch jedenfalls der Gesetzgeber nicht zu entsprechenden Stellenanhebungen verpflichtet wird.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 19. Juli 1967, III/2-1148/66, Urteil nachgehend BVerwG, 28. Oktober 1970, VI C 55.68, Urteil

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