Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-08-19, VI OE 53/68

VI OE 53/68Tribunal administratif / 6e division19 août 1968

Regest

1. Einzelfall zu der Frage, ob bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine Erschließungsanlage vorhanden war. 2. Der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag stehen weder entgegen, daß das bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bebaute Grundstück nicht weiter bebaubar ist, noch, daß der Erschließungsbeitrag für eine zweite Straße verlangt wird, zu der ein Zugang zwar nicht vorhanden ist, jedoch geschaffen werden kann (Anschluß an Urteil des BVerwG vom 06.05.1966, DVBl. S. 693). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 20. Oktober 1966, I/1-1086/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023820

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 53/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-08-19

Aktenzeichen: VI OE 53/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0819.VI.OE53.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Einzelfall zu der Frage, ob bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine Erschließungsanlage vorhanden war.

  2. Der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag stehen weder entgegen, daß das bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bebaute Grundstück nicht weiter bebaubar ist, noch, daß der Erschließungsbeitrag für eine zweite Straße verlangt wird, zu der ein Zugang zwar nicht vorhanden ist, jedoch geschaffen werden kann (Anschluß an Urteil des BVerwG vom 06.05.1966, DVBl. S. 693).

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 20. Oktober 1966, I/1-1086/65, Urteil

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