Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-08-15, VI OE 61/68

VI OE 61/68Tribunal administratif / 6e division15 août 1968

Regest

1. Läßt eine die Verkündung von Rechtsnormen regelnde Vorschrift alternative Formen der Verkündung zu, so entspricht sie nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn sie bestimmt, daß zumindest in einer der alternativen Verkündungsformen auf jede Verkündung, die in einer anderen Verkündungsform erfolgt, hingewiesen werden muß. 2. Die Gemeinde kann einen Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag nur dann geltend machen, wenn die nach § 132 BBauG erforderliche Satzung entweder vor dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage verkündet worden und in Kraft getreten ist oder wenn die Satzung bei einer späteren Verkündung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Rückwirkung gilt. 3 a. Der Beitragsanspruch der Gemeinde entsteht auch im Falle der Rückwirkung der Beitragssatzung in dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage. 3 b. Verzichtet eine Gemeinde nach teilweiser Herstellung einer Erschließungsanlage auf die Einbeziehung der zukünftig entstehenden Restkosten in den Erschließungsaufwand, so entsteht der Beitragsanspruch mit diesem der tatsächlichen Fertigstellung gleich zu erachtenden Verzicht. 4. Die Rückwirkung einer Beitragssatzung darf nicht über den für einen Beitragsanspruch geltenden Verjährungszeitraum hinausgehen. 5. Eine Satzungsbestimmung, die über den Verjährungszeitraum hinausgehende Rückwirkung vorsieht, ist insoweit ungültig, wie die Rückwirkung über diesen Zeitraum hinausgehen sollte. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023816

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 61/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-08-15

Aktenzeichen: VI OE 61/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0815.VI.OE61.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Läßt eine die Verkündung von Rechtsnormen regelnde Vorschrift alternative Formen der Verkündung zu, so entspricht sie nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn sie bestimmt, daß zumindest in einer der alternativen Verkündungsformen auf jede Verkündung, die in einer anderen Verkündungsform erfolgt, hingewiesen werden muß.

  2. Die Gemeinde kann einen Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag nur dann geltend machen, wenn die nach § 132 BBauG erforderliche Satzung entweder vor dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage verkündet worden und in Kraft getreten ist oder wenn die Satzung bei einer späteren Verkündung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Rückwirkung gilt.

3 a. Der Beitragsanspruch der Gemeinde entsteht auch im Falle der Rückwirkung der Beitragssatzung in dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage.

3 b. Verzichtet eine Gemeinde nach teilweiser Herstellung einer Erschließungsanlage auf die Einbeziehung der zukünftig entstehenden Restkosten in den Erschließungsaufwand, so entsteht der Beitragsanspruch mit diesem der tatsächlichen Fertigstellung gleich zu erachtenden Verzicht.

  1. Die Rückwirkung einer Beitragssatzung darf nicht über den für einen Beitragsanspruch geltenden Verjährungszeitraum hinausgehen.

  2. Eine Satzungsbestimmung, die über den Verjährungszeitraum hinausgehende Rückwirkung vorsieht, ist insoweit ungültig, wie die Rückwirkung über diesen Zeitraum hinausgehen sollte.

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