OS II 98/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-07-31, OS II 98/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-07-31, OS II 98/65
OS II 98/65Tribunal administratif / 2e division31 juil. 1968
Regest
1. Aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgt, daß die Möglichkeit der freien Teilnahme am Gemeingebrauch im Klagewege erstritten werden kann. 2. Die Frage der Öffentlichkeit eines Weges rechnet dann zu den Tatsachen, wenn über ein bestehendes Geschehen und nicht über einen Rechtsbegriff zu befinden ist. 3. Wenn der Bürgermeister einer Gemeinde eine Tatsache zugesteht, bedarf diese Erklärung nicht der Form des § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 21. Mai 1965, III 693/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023803
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 98/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-07-31
Aktenzeichen: OS II 98/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0731.OS.II98.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgt, daß die Möglichkeit der freien Teilnahme am Gemeingebrauch im Klagewege erstritten werden kann.
-
Die Frage der Öffentlichkeit eines Weges rechnet dann zu den Tatsachen, wenn über ein bestehendes Geschehen und nicht über einen Rechtsbegriff zu befinden ist.
-
Wenn der Bürgermeister einer Gemeinde eine Tatsache zugesteht, bedarf diese Erklärung nicht der Form des § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 21. Mai 1965, III 693/61, Urteil
Permalink
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