Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-07-30, VI OE 136/68

VI OE 136/68Tribunal administratif / 6e division30 juil. 1968

Regest

1. Verlangt das Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von dieser eine Leistung, die mit dem der Körperschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis im Zusammenhang stehen würde, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Wenn die Leistung nicht in dem Erlaß eines Verwaltungsakts bestehen würde, so handelt es sich um eine sog. allgemeine Leistungsklage. 2. Es besteht kein Anspruch des Mitgliedes auf Rechtsschutzgewährung in der Form, daß kostenlos ein Rechtsanwalt für einen Zivilprozeß gestellt wird, wenn keine dahingehende Gesetzesvorschrift besteht und die Körperschaft sich bisher immer auf die Durchführung einer Rechtsberatung beschränkt hat. 3. Ein nicht eindeutig als Klage zu verstehenden Schriftsatz ist jedenfalls dann nicht als Klage aufzufassen, wenn diese Klage erkennbar unzulässig wäre; er gibt allenfalls Anlaß zur Rückfrage. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 9. Januar 1968, III E 211/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023801

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 136/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-07-30

Aktenzeichen: VI OE 136/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0730.VI.OE136.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Verlangt das Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von dieser eine Leistung, die mit dem der Körperschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis im Zusammenhang stehen würde, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Wenn die Leistung nicht in dem Erlaß eines Verwaltungsakts bestehen würde, so handelt es sich um eine sog. allgemeine Leistungsklage.

  2. Es besteht kein Anspruch des Mitgliedes auf Rechtsschutzgewährung in der Form, daß kostenlos ein Rechtsanwalt für einen Zivilprozeß gestellt wird, wenn keine dahingehende Gesetzesvorschrift besteht und die Körperschaft sich bisher immer auf die Durchführung einer Rechtsberatung beschränkt hat.

  3. Ein nicht eindeutig als Klage zu verstehenden Schriftsatz ist jedenfalls dann nicht als Klage aufzufassen, wenn diese Klage erkennbar unzulässig wäre; er gibt allenfalls Anlaß zur Rückfrage.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 9. Januar 1968, III E 211/67, Urteil

Permalink

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