VI OE 34/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-07-29, VI OE 34/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-07-29, VI OE 34/68
VI OE 34/68Tribunal administratif / 6e division29 juil. 1968
Regest
1. Ob die Bekanntmachung einer Satzung durch Aushang nach den rechtsstaatlichen Erfordernissen entspricht, beantwortet sich nicht nach der Einwohnerzahl des betreffenden Ortes, sondern nach der Länge des Weges, den der interessierte Einwohner zur Aushangtafel zurücklegen muß. 2. Eine Strecke von 1,8 km ist jedenfalls dann, wenn es sich dabei um den ohnehin oft eingeschlagenen Weg zum Ortszentrum mit Amtsstelle und Ladengeschäften handelt, noch zumutbar. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023797
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 34/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-07-29
Aktenzeichen: VI OE 34/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0729.VI.OE34.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Ob die Bekanntmachung einer Satzung durch Aushang nach den rechtsstaatlichen Erfordernissen entspricht, beantwortet sich nicht nach der Einwohnerzahl des betreffenden Ortes, sondern nach der Länge des Weges, den der interessierte Einwohner zur Aushangtafel zurücklegen muß.
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Eine Strecke von 1,8 km ist jedenfalls dann, wenn es sich dabei um den ohnehin oft eingeschlagenen Weg zum Ortszentrum mit Amtsstelle und Ladengeschäften handelt, noch zumutbar.
Permalink
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