IV OE 89/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-07-25, IV OE 89/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-07-25, IV OE 89/67
IV OE 89/67Tribunal administratif / 4e division25 juil. 1968
Regest
1, Bauwerke sind "aneinandergebaut" im Sinne des § 25 Abs. 1 HBO, wenn sich die betreffenden Außenwände insbesondere der Höhe nach decken. Für überragende Teile des angebauten Bauwerks sind Grenz- und Bauwerksabstände zu prüfen. 2. Die Einhaltung des Lichteinfallwinkels von 45 Grad kommt nur bei gegenüberliegenden Außenwänden in Betracht. 3. Eine Beschränkung des Grenzabstandes auf die Grundfläche in der Weise, daß bei einer für das Erdgeschoß gewährten Befreiung in beliebiger Höhe an der Grenze gebaut werden könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 4. Die Grundstücksgrenze setzt sich vertikal im Luftraum fort, weil sich das Recht des Grundstückseigentümers auch auf den Raum über der Oberfläche erstreckt (vgl. § 905 BGB). 5. Zu den Voraussetzungen einer Ausnahme oder Befreiung von Grenzabstandsvorschriften (st. Rspr.). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, IV/3 E 52/67 Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023796
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 89/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-07-25
Aktenzeichen: IV OE 89/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0725.IV.OE89.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
1, Bauwerke sind "aneinandergebaut" im Sinne des § 25 Abs. 1 HBO, wenn sich die betreffenden Außenwände insbesondere der Höhe nach decken. Für überragende Teile des angebauten Bauwerks sind Grenz- und Bauwerksabstände zu prüfen.
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Die Einhaltung des Lichteinfallwinkels von 45 Grad kommt nur bei gegenüberliegenden Außenwänden in Betracht.
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Eine Beschränkung des Grenzabstandes auf die Grundfläche in der Weise, daß bei einer für das Erdgeschoß gewährten Befreiung in beliebiger Höhe an der Grenze gebaut werden könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
-
Die Grundstücksgrenze setzt sich vertikal im Luftraum fort, weil sich das Recht des Grundstückseigentümers auch auf den Raum über der Oberfläche erstreckt (vgl. § 905 BGB).
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Zu den Voraussetzungen einer Ausnahme oder Befreiung von Grenzabstandsvorschriften (st. Rspr.).
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, IV/3 E 52/67
Permalink
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