I OE 27/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-07-09, I OE 27/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-07-09, I OE 27/68
I OE 27/68Tribunal administratif / 1re division9 juil. 1968
Regest
1. Ein rechtskräftiges Urteil bindet die Beteiligten insoweit, als über identische Streitgegenstände entschieden worden ist (Einzelfall ohne Besonderheiten). 2. Die Klagefrist des § 76 VwGO wird auch dann nicht verlängert, wenn es die Behörde möglicherweise schuldhaft unterlassen hat, einen beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, weil es dem Kläger obliegt, die Behörde auf das Unterlassen aufmerksam zu machen. Er darf nicht zudem Jahre warten, um den Anspruch im Wege der Klage geltend zu machen (Einzelfall). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023773
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 27/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-07-09
Aktenzeichen: I OE 27/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0709.I.OE27.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Ein rechtskräftiges Urteil bindet die Beteiligten insoweit, als über identische Streitgegenstände entschieden worden ist (Einzelfall ohne Besonderheiten).
-
Die Klagefrist des § 76 VwGO wird auch dann nicht verlängert, wenn es die Behörde möglicherweise schuldhaft unterlassen hat, einen beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, weil es dem Kläger obliegt, die Behörde auf das Unterlassen aufmerksam zu machen. Er darf nicht zudem Jahre warten, um den Anspruch im Wege der Klage geltend zu machen (Einzelfall).
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