VI OE 27/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-07-04, VI OE 27/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-07-04, VI OE 27/68
VI OE 27/68Tribunal administratif / 6e division4 juil. 1968
Regest
1. Der Anspruch eines Klägers auf Feststellung, daß für seinen Antrag auf Wiedergutmachung nach dem BWGöD die Voraussetzungen des § 31 a BWGöD vorliegen, kann mit seinem weiteren Anspruch, daß ihm Versorgungsbezüge nach dem G 131 zu gewähren sind, im gleichen Verfahren verfolgt werden, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGO erfüllt sind. 2. Wenn die Zivilgerichte für einen Anspruch den ordentlichen Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt haben, so können die Verwaltungsgerichte den Verwaltungsrechtsweg nicht mehr mit der Begründung verneinen, daß der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. 3. Ein Antrag, mit dem ganz allgemein alle bestehenden Ansprüche nach dem BWGöD angemeldet werden, betrifft auch die Ansprüche nach § 31 a BWGöD i.V.m. § 77 Abs. 2 G 131. 4. Ein Bescheid, mit dem ganz allgemein alle Ansprüche nach dem BWGöD abgelehnt werden, betrifft ebenfalls auch die Ansprüche nach § 31 a BWGöD i.V.m. § 77 Abs. 2 G 131. 5. Die Antragsfrist für Ansprüche nach § 31 a BWGöD i.V.m.§ 77 Abs. 2 G 131 bestimmt sich nach den Vorschriften des BWGöD. 6. Die Zahlung laufender Bezüge nach § 31 a BWGöD i.V.m. dem G 131 beginnt grundsätzlich nach Art. 7 des 3. Änderungsgesetzes zum BWGöD mit dem 01.01.1954. Sie beginnt im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 BWGöD i.D.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1965 mit dem 1. des Mts., in dem der Antrag gestellt worden ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 2. August 1967, I 231/54, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023771
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 27/68 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1968-07-04
Aktenzeichen: VI OE 27/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0704.VI.OE27.68.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Der Anspruch eines Klägers auf Feststellung, daß für seinen Antrag auf Wiedergutmachung nach dem BWGöD die Voraussetzungen des § 31 a BWGöD vorliegen, kann mit seinem weiteren Anspruch, daß ihm Versorgungsbezüge nach dem G 131 zu gewähren sind, im gleichen Verfahren verfolgt werden, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGO erfüllt sind.
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Wenn die Zivilgerichte für einen Anspruch den ordentlichen Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt haben, so können die Verwaltungsgerichte den Verwaltungsrechtsweg nicht mehr mit der Begründung verneinen, daß der ordentliche Rechtsweg gegeben sei.
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Ein Antrag, mit dem ganz allgemein alle bestehenden Ansprüche nach dem BWGöD angemeldet werden, betrifft auch die Ansprüche nach § 31 a BWGöD i.V.m. § 77 Abs. 2 G 131.
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Ein Bescheid, mit dem ganz allgemein alle Ansprüche nach dem BWGöD abgelehnt werden, betrifft ebenfalls auch die Ansprüche nach § 31 a BWGöD i.V.m. § 77 Abs. 2 G 131.
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Die Antragsfrist für Ansprüche nach § 31 a BWGöD i.V.m.§ 77 Abs. 2 G 131 bestimmt sich nach den Vorschriften des BWGöD.
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Die Zahlung laufender Bezüge nach § 31 a BWGöD i.V.m. dem G 131 beginnt grundsätzlich nach Art. 7 des 3. Änderungsgesetzes zum BWGöD mit dem 01.01.1954. Sie beginnt im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 BWGöD i.D.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1965 mit dem 1. des Mts., in dem der Antrag gestellt worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 2. August 1967, I 231/54, Urteil
Permalink
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