OS IV 86/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-05-31, OS IV 86/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-05-31, OS IV 86/66
OS IV 86/66Tribunal administratif / 4e division31 mai 1968
Regest
1. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage hängt nicht allgemein davon ab, daß der Grundstückseigentümer durch das Bauvorhaben des Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt ist. 2. Zur Frage, ob nach § 13 Abs. 4 RGaO die Grenzbebauung durch eine Garage, deren Dach als begehbare Terrasse ausgestaltet ist, ausnahmsweise zugelassen werden kann. 3. Einzelfall mit der Frage, ob durch eine an der Grundstücksgrenze errichtete Garage mit aufgesetzter Terrasse die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen und Freiflächen auf dem Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet ist. 4. Das öffentliche Baurecht kennt kein Recht des Grundstückseigentümers auf Freiheit seines Grundstücks von Einblicken durch den Nachbarn (st. Rspr. d. Sen.). 5. Die Vorschrift in § 36 Abs. 4 Nr. 1 HBO, daß Außenwände, die von Außenwänden anderer Bauwerke oder der Grundstücksgrenze weniger als 2,50 m entfernt sind, als Brandwand hergestellt werden müssen, bezieht sich nicht auf Wände, die im rechten Winkel zur Außenwand eines anderen Bauwerks oder zur Grundstücksgrenze stehend errichtet werden sollen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 14. Juli 1966, III/1-212/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023742
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 86/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-05-31
Aktenzeichen: OS IV 86/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0531.OS.IV86.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage hängt nicht allgemein davon ab, daß der Grundstückseigentümer durch das Bauvorhaben des Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt ist.
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Zur Frage, ob nach § 13 Abs. 4 RGaO die Grenzbebauung durch eine Garage, deren Dach als begehbare Terrasse ausgestaltet ist, ausnahmsweise zugelassen werden kann.
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Einzelfall mit der Frage, ob durch eine an der Grundstücksgrenze errichtete Garage mit aufgesetzter Terrasse die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen und Freiflächen auf dem Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet ist.
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Das öffentliche Baurecht kennt kein Recht des Grundstückseigentümers auf Freiheit seines Grundstücks von Einblicken durch den Nachbarn (st. Rspr. d. Sen.).
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Die Vorschrift in § 36 Abs. 4 Nr. 1 HBO, daß Außenwände, die von Außenwänden anderer Bauwerke oder der Grundstücksgrenze weniger als 2,50 m entfernt sind, als Brandwand hergestellt werden müssen, bezieht sich nicht auf Wände, die im rechten Winkel zur Außenwand eines anderen Bauwerks oder zur Grundstücksgrenze stehend errichtet werden sollen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 14. Juli 1966, III/1-212/63, Urteil
Permalink
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