Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-05-31, IV OE 31/67

IV OE 31/67Tribunal administratif / 4e division31 mai 1968

Regest

Zur Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage. Die Klage ist insbesondere auch unzulässig, wenn die vorgetragenen Gründe bereits im Vorprozeß geltend gemacht waren. Restitutionsgründe sind schlüssig zu behaupten. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023740

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 31/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-05-31

Aktenzeichen: IV OE 31/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0531.IV.OE31.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage. Die Klage ist insbesondere auch unzulässig, wenn die vorgetragenen Gründe bereits im Vorprozeß geltend gemacht waren. Restitutionsgründe sind schlüssig zu behaupten.

Permalink

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