Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-05-27, F III 79/66

F III 79/66Tribunal administratif / 3e division27 mai 1968

Regest

Befreiungen im Sinne von § 19 Abs. 3 und § 47 Abs. 3 FlurbG gewährt die Flurbereinigungsbehörde in eigener Zuständigkeit; sie benötigt dazu nicht die Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft. Geldausgleich für Minderausweisung von Land infolge Straßenverbreiterung trotz Freistellung vom Wegebeitrag nach § 47 FlurbG. Die Planfeststellung kann nach § 33 Abs. 3 Hess. Straßengesetz entfallen, wenn sich die Betroffenen bei Inanspruchnahme von Land für Straßenerweiterung im Flurbereinigungsverfahren nicht gegen die Abgabe des Landes, sondern nur gegen die Entschädigung wenden. Die obere Flurbereinigungsbehörde ist nur dann Planfeststellungsbehörde gemäß § 59 Abs. 3 HWG, wenn der Ausbau des Gewässers während der Dauer der Flurbereinigung und unter Aufsicht und Leitung der Flurbereinigungsbehörde erfolgt. Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 9. Oktober 1968, IV B 145.68, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023733

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 79/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-05-27

Aktenzeichen: F III 79/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0527.F.III79.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Befreiungen im Sinne von § 19 Abs. 3 und § 47 Abs. 3 FlurbG gewährt die Flurbereinigungsbehörde in eigener Zuständigkeit; sie benötigt dazu nicht die Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft. Geldausgleich für Minderausweisung von Land infolge Straßenverbreiterung trotz Freistellung vom Wegebeitrag nach § 47 FlurbG. Die Planfeststellung kann nach § 33 Abs. 3 Hess. Straßengesetz entfallen, wenn sich die Betroffenen bei Inanspruchnahme von Land für Straßenerweiterung im Flurbereinigungsverfahren nicht gegen die Abgabe des Landes, sondern nur gegen die Entschädigung wenden. Die obere Flurbereinigungsbehörde ist nur dann Planfeststellungsbehörde gemäß § 59 Abs. 3 HWG, wenn der Ausbau des Gewässers während der Dauer der Flurbereinigung und unter Aufsicht und Leitung der Flurbereinigungsbehörde erfolgt.

Verfahrensgang

nachgehend BVerwG, 9. Oktober 1968, IV B 145.68, Beschluss

Permalink

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