OS IV 144/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-04-30, OS IV 144/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-04-30, OS IV 144/66
OS IV 144/66Tribunal administratif / 4e division30 avr. 1968
Regest
1. Die Gewährleistung der ausreichenden Belüftung von Aufenthaltsräumen und Grundstücksfreiflächen des Nachbargrundstücks hat zum Inhalt die ausreichende Zufuhr von Frischluft. Es erscheint fraglich, ob diese durch Ausdünstungen bzw. Gerüche infolge der Nutzung des Nachbargrundstücks gemindert werden kann. 2. § 51 Abs. 1 HBO hat insoweit nachbarschützenden Charakter, als Gefahren und unzumutbare Störungen oder Belästigungen für Menschen ausgeschlossen werden sollen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit ist nicht auf die Verhältnisse der einzelnen Nachbarn, sondern auf die Eigenart des Gebietes, in dem der Stall liegt, abzustellen. 3. Nach § 53 Abs. 3 S. 1 HBO müssen auf Grundstücken mit Ställen Dungstätten und Jauchegruben angelegt werden. Es ist nicht anzunehmen, daß diese Vorschrift auch zum Schutze der Nachbarn geschaffen worden ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 14. Oktober 1966, II 370/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023696
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 144/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-04-30
Aktenzeichen: OS IV 144/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0430.OS.IV144.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Gewährleistung der ausreichenden Belüftung von Aufenthaltsräumen und Grundstücksfreiflächen des Nachbargrundstücks hat zum Inhalt die ausreichende Zufuhr von Frischluft. Es erscheint fraglich, ob diese durch Ausdünstungen bzw. Gerüche infolge der Nutzung des Nachbargrundstücks gemindert werden kann.
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§ 51 Abs. 1 HBO hat insoweit nachbarschützenden Charakter, als Gefahren und unzumutbare Störungen oder Belästigungen für Menschen ausgeschlossen werden sollen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit ist nicht auf die Verhältnisse der einzelnen Nachbarn, sondern auf die Eigenart des Gebietes, in dem der Stall liegt, abzustellen.
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Nach § 53 Abs. 3 S. 1 HBO müssen auf Grundstücken mit Ställen Dungstätten und Jauchegruben angelegt werden. Es ist nicht anzunehmen, daß diese Vorschrift auch zum Schutze der Nachbarn geschaffen worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 14. Oktober 1966, II 370/66, Urteil
Permalink
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