F III 223/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-04-01, F III 223/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-04-01, F III 223/65
F III 223/65Tribunal administratif / 3e division1 avr. 1968
Regest
1. Erklärt sich ein Teilnehmer an der Flurbereinigung mit einer Abfindung in Geld schriftlich einverstanden, so bleibt es dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde überlassen, ob sie dieses Angebot annimmt oder ob sie den Teilnehmer mit Land von der gleichen Qualität des Altbesitzes abfindet. 2. Zur Frage der Bewertung von Grundstücken wegen ihrer Qualität als Bauland - st. Rspr. des Senats - und wegen ihrer etwaigen Verwendung für den Bau einer Mittelpunktschule im Außengebiet der Gemeinde. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023675
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 223/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-04-01
Aktenzeichen: F III 223/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0401.F.III223.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Erklärt sich ein Teilnehmer an der Flurbereinigung mit einer Abfindung in Geld schriftlich einverstanden, so bleibt es dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde überlassen, ob sie dieses Angebot annimmt oder ob sie den Teilnehmer mit Land von der gleichen Qualität des Altbesitzes abfindet. 2. Zur Frage der Bewertung von Grundstücken wegen ihrer Qualität als Bauland - st. Rspr. des Senats - und wegen ihrer etwaigen Verwendung für den Bau einer Mittelpunktschule im Außengebiet der Gemeinde.
Permalink
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