OS I 49/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-03-12, OS I 49/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-03-12, OS I 49/66
OS I 49/66Tribunal administratif / 1re division12 mars 1968
Regest
Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG ist dann gegeben, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen, vor allem auf seine Ausbildung und die individuelle Fähigkeit der Überprüfung ihm zugesprochener Bezüge. Es ist jedoch unerheblich, ob die anweisende Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse selbst die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat (st. Rspr. d. BVerwG). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 6. April 1966, III/1-581/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023650
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 49/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-03-12
Aktenzeichen: OS I 49/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0312.OS.I49.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG ist dann gegeben, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen, vor allem auf seine Ausbildung und die individuelle Fähigkeit der Überprüfung ihm zugesprochener Bezüge. Es ist jedoch unerheblich, ob die anweisende Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse selbst die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat (st. Rspr. d. BVerwG).
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 6. April 1966, III/1-581/65, Urteil
Permalink
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