Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-01-30, OS I 48/65

OS I 48/65Tribunal administratif / 1re division30 janv. 1968

Regest

Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn Studienräte im Regierungsbezirk Darmstadt später als Studienräte in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel bei gleichen Besoldungsdienstalter von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a übergeleitet werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung besteht nicht, wenn der Hessische Kultusminister die Überleitung von Studienräten von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a den einzelnen Regierungspräsidenten überläßt und dies eine unterschiedliche Behandlung von Studienräten in den einzelnen Regierungsbezirken zur Folge hat. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 20. Mai 1965, I-386/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023618

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 48/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-01-30

Aktenzeichen: OS I 48/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0130.OS.I48.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn Studienräte im Regierungsbezirk Darmstadt später als Studienräte in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel bei gleichen Besoldungsdienstalter von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a übergeleitet werden.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung besteht nicht, wenn der Hessische Kultusminister die Überleitung von Studienräten von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a den einzelnen Regierungspräsidenten überläßt und dies eine unterschiedliche Behandlung von Studienräten in den einzelnen Regierungsbezirken zur Folge hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 20. Mai 1965, I-386/64, Urteil

Permalink

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