OS IV 77/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-15, OS IV 77/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-15, OS IV 77/66
OS IV 77/66Tribunal administratif / 4e division15 déc. 1967
Regest
1. Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits, wenn eine sicherstellende Einzelverfügung durch eine Sicherstellungsanordnung als Rechtssetzungsakt abgelöst wird; es kommt dann die Feststellung nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in Betracht. 2. Zur Frage der Geltungsdauer sicherstellender Massnahmen. 3. Die Anlage einer Kiesgrube stellt im Sinne des Landschaftsschutzrechts stets einen schweren Eingriff dar; zur Frage der Rekultivierung verunstalteter Landschaftsteile. 4. Eingriffe der Naturschutzbehörden unter dem Gesichtspunkt der Enteignung bzw. Inhaltsbestimmung des Eigentums. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 18. Mai 1966, I 241/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023596
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 77/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-12-15
Aktenzeichen: OS IV 77/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1215.OS.IV77.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits, wenn eine sicherstellende Einzelverfügung durch eine Sicherstellungsanordnung als Rechtssetzungsakt abgelöst wird; es kommt dann die Feststellung nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in Betracht.
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Zur Frage der Geltungsdauer sicherstellender Massnahmen.
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Die Anlage einer Kiesgrube stellt im Sinne des Landschaftsschutzrechts stets einen schweren Eingriff dar; zur Frage der Rekultivierung verunstalteter Landschaftsteile.
-
Eingriffe der Naturschutzbehörden unter dem Gesichtspunkt der Enteignung bzw. Inhaltsbestimmung des Eigentums.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 18. Mai 1966, I 241/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023596
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