OS IV 57/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-08, OS IV 57/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-08, OS IV 57/66
OS IV 57/66Tribunal administratif / 4e division8 déc. 1967
Regest
1. Für die Beurteilung, ob ein Bauwerk im Außenbereich steht, ist davon auszugehen, zu welcher Gemarkung es gehört; danach ist es innerhalb oder außerhalb der zu dieser Gemarkung gehörenden, im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet. 2. Zum Begriff des Vorhabens in § 29 und § 35 BBauG. 3. Die Entstehung einer Splittersiedlung ist auch dann zu befürchten, wenn ein zu einem genehmigten Landhaus gehörendes, als Hühnerhaus deklariertes Bauwerk nunmehr als Ferienhaus benutzt werden soll. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 22. März 1966, IV/2-684/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023591
Texte intégral
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 57/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-12-08
Aktenzeichen: OS IV 57/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1208.OS.IV57.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Für die Beurteilung, ob ein Bauwerk im Außenbereich steht, ist davon auszugehen, zu welcher Gemarkung es gehört; danach ist es innerhalb oder außerhalb der zu dieser Gemarkung gehörenden, im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet.
-
Zum Begriff des Vorhabens in § 29 und § 35 BBauG.
-
Die Entstehung einer Splittersiedlung ist auch dann zu befürchten, wenn ein zu einem genehmigten Landhaus gehörendes, als Hühnerhaus deklariertes Bauwerk nunmehr als Ferienhaus benutzt werden soll.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 22. März 1966, IV/2-684/65, Urteil
Permalink
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