Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-11-15, F III 231/65

F III 231/65Tribunal administratif / 3e division15 nov. 1967

Regest

1. Die Erschließung der Abfindungsgrundstücke im Sinne von § 44 Abs. 3 FlurbG obliegt der Flurbereinigungsbehörde von Amts wegen. Es ist daher unbeachtlich, ob die alten Grundstücke eines Teilnehmers bereits vor der Flurbereinigung zugänglich waren. Maßgeblich für die Notwendigkeit und den Umfang des neuen Wegenetzes ist nach § 39 FlurbG der Zweck des Verfahrens und das wirtschaftliche Bedürfnis der Teilnehmer. 2. Zur Frage des Ausgleichs vorübergehender Nachteile (st. Rspr.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023564

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 231/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-11-15

Aktenzeichen: F III 231/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1115.F.III231.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Erschließung der Abfindungsgrundstücke im Sinne von § 44 Abs. 3 FlurbG obliegt der Flurbereinigungsbehörde von Amts wegen. Es ist daher unbeachtlich, ob die alten Grundstücke eines Teilnehmers bereits vor der Flurbereinigung zugänglich waren. Maßgeblich für die Notwendigkeit und den Umfang des neuen Wegenetzes ist nach § 39 FlurbG der Zweck des Verfahrens und das wirtschaftliche Bedürfnis der Teilnehmer. 2. Zur Frage des Ausgleichs vorübergehender Nachteile (st. Rspr.).

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