Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-11-09, OS V 2/66

OS V 2/66Tribunal administratif / 5e division9 nov. 1967

Regest

1. Die Anschlußberufung soll auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist die Möglichkeit eröffnen, das angefochtene Urteil zugleich zu Lasten des Berufungsklägers nachzuprüfen, was sonst infolge des Verbots der reformatio in peius nicht möglich wäre. Sie richtet sich deshalb stets gegen den Berufungskläger. 2. Wird eine Klinik und nicht ein bestimmter Arzt im Beweisbeschluß mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, um es der Klinikleitung zu überlassen, Spezialisten ihrer Gutachterstelle mit der Anfertigung eines Gutachtens zu beauftragen, so liegt darin kein Verstoß gegen § 404 ZPO, weil auf diesem Wege über die Vermittlung der Klinikleitung eine bestimmte Einzelperson mit der Begutachtung betraut wird (vgl. ebenso Hanack, NJW 1961, 2041 [2042]). 3. Auf die Rüge der Verletzung des § 404 ZPO kann verzichtet werden, weil diese Vorschrift nicht im öffentlichen Interesse erlassen worden ist (§ 295 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 26. Oktober 1965, IV 553/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023559

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 2/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-11-09

Aktenzeichen: OS V 2/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1109.OS.V2.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Anschlußberufung soll auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist die Möglichkeit eröffnen, das angefochtene Urteil zugleich zu Lasten des Berufungsklägers nachzuprüfen, was sonst infolge des Verbots der reformatio in peius nicht möglich wäre. Sie richtet sich deshalb stets gegen den Berufungskläger.

  2. Wird eine Klinik und nicht ein bestimmter Arzt im Beweisbeschluß mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, um es der Klinikleitung zu überlassen, Spezialisten ihrer Gutachterstelle mit der Anfertigung eines Gutachtens zu beauftragen, so liegt darin kein Verstoß gegen § 404 ZPO, weil auf diesem Wege über die Vermittlung der Klinikleitung eine bestimmte Einzelperson mit der Begutachtung betraut wird (vgl. ebenso Hanack, NJW 1961, 2041 [2042]).

  3. Auf die Rüge der Verletzung des § 404 ZPO kann verzichtet werden, weil diese Vorschrift nicht im öffentlichen Interesse erlassen worden ist (§ 295 Abs. 2 ZPO).

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 26. Oktober 1965, IV 553/64, Urteil

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