Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-11-08, II OE 110/67

II OE 110/67Tribunal administratif / 2e division8 nov. 1967

Regest

1. Die Einziehung eines Flüchtlings- oder Vertriebenenausweises nach § 18 BVFG ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die betreffende Behörde bei der Erteilung des Ausweises lediglich die ihr bekannten Tatsachen unrichtig gewürdigt oder nur die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung irrtümlich bejaht hat. 2. Die Einziehung eines Flüchtlings- oder Vertriebenenausweises gemäß § 18 BVFG ist dagegen rechtmäßig, wenn der Antragsteller zur Begründung seines Ausweisantrages unrichtige Tatsachen vorgetragen hat, die für die Ausstellung des Ausweises ursächlich waren, und der später festgestellte wirkliche Sachverhalt die Erteilung des Ausweises nicht gerechtfertigt hätte. 3. Den Nachweis dafür, daß die Voraussetzungen des § 18 BVFG für die Einziehung eines erteilten Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweises vorliegen, hat die jeweilige Behörde zu führen, die sich auf diese Rechtsvorschrift beruft, so geht das im Verwaltungsstreitverfahren zu ihren Lasten. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 4. Juli 1967, VI/2-435/66 -u. VI/2-434/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023555

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 110/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-11-08

Aktenzeichen: II OE 110/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1108.II.OE110.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Einziehung eines Flüchtlings- oder Vertriebenenausweises nach § 18 BVFG ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die betreffende Behörde bei der Erteilung des Ausweises lediglich die ihr bekannten Tatsachen unrichtig gewürdigt oder nur die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung irrtümlich bejaht hat.

  2. Die Einziehung eines Flüchtlings- oder Vertriebenenausweises gemäß § 18 BVFG ist dagegen rechtmäßig, wenn der Antragsteller zur Begründung seines Ausweisantrages unrichtige Tatsachen vorgetragen hat, die für die Ausstellung des Ausweises ursächlich waren, und der später festgestellte wirkliche Sachverhalt die Erteilung des Ausweises nicht gerechtfertigt hätte.

  3. Den Nachweis dafür, daß die Voraussetzungen des § 18 BVFG für die Einziehung eines erteilten Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweises vorliegen, hat die jeweilige Behörde zu führen, die sich auf diese Rechtsvorschrift beruft, so geht das im Verwaltungsstreitverfahren zu ihren Lasten.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 4. Juli 1967, VI/2-435/66 -u. VI/2-434/66, Urteil

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